Inkasso: Forderungsmanagement in der Spedition
Inkasso in der Logistik: Ablauf von Mahnwesen und Mahnverfahren, Pfandrecht von Frachtführer und Spediteur, Verjährung nach § 439 HGB.
Inkasso in der Logistik: Ablauf von Mahnwesen und Mahnverfahren, Pfandrecht von Frachtführer und Spediteur, Verjährung nach § 439 HGB.
Inkasso ist der Einzug offener Forderungen durch das Unternehmen selbst oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister. In Speditionen geht es vor allem um unbezahlte Rechnungen für Fracht, Standgeld und Lagerleistungen. Das Forderungsmanagement reicht vom kaufmännischen Mahnwesen über das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Zwangsvollstreckung.
Inkasso bezeichnet den Einzug offener Forderungen. Das kann das Unternehmen selbst übernehmen oder einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister damit beauftragen. Inkasso ist ein Teil des Forderungsmanagements. Dieses umfasst zusätzlich die Prüfung der Bonität vor Auftragsannahme, die korrekte Rechnungsstellung und die Überwachung der Zahlungseingänge.
In Speditionen geht es etwa um unbezahlte Rechnungen für Fracht, Nebenleistungen wie Standgeld oder Lagerleistungen. Die Ausgangslage unterscheidet sich von anderen Branchen: Die Leistung ist mit der Ablieferung erbracht, Kosten für Fahrer, Fahrzeug, Maut und Subunternehmer sind bereits angefallen, und der Kunde kann Gegenansprüche wegen Schäden oder Verspätungen erheben.
Frachtführer und Spediteure haben gesetzliche Pfandrechte am Gut. Nach § 440 HGB hat der Frachtführer für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht am Gut, solange er es besitzt. Der Spediteur hat nach § 464 HGB ein entsprechendes Pfandrecht. Verlangt der Empfänger die Ablieferung, muss er nach § 421 Abs. 2 HGB die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht.
Gegen das Kürzen von Rechnungen helfen die ADSp. Nach Ziffer 19 ADSp 2017 ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Einzelheiten und Grenzen dieser Regeln beschreibt der Eintrag Frachtrückhalteklausel.
Ansprüche aus einer Beförderung nach dem HGB-Frachtrecht verjähren nach § 439 HGB in einem Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Für Ansprüche aus Speditionsverträgen gilt § 439 HGB nach § 463 HGB entsprechend. Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr sieht Art. 32 CMR ebenfalls ein Jahr vor, bei Vorsatz drei Jahre.
Die allgemeine Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren gilt für diese Ansprüche also nicht. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Offene Frachtrechnungen sollten deshalb nicht über Monate im Mahnwesen liegen bleiben.
Viele dieser Streitfälle entstehen schon bei der Auftragserfassung. Stimmen Mengen, Adressen und vereinbarte Leistungen im TMS nicht mit dem Kundenauftrag überein, passt später auch die Rechnung nicht. GM-DocuStream liest Aufträge aus PDF-Anhängen, Excel-Listen und E-Mail-Texten, gleicht Adressen mit den Stammdaten des TMS ab und übergibt jeden Auftrag nach Prüfung und Freigabe durch den Disponenten an das TMS.
Beim Inkasso bleibt die Forderung beim Unternehmen, der Dienstleister zieht sie nur für den Gläubiger ein. Beim Factoring verkauft das Unternehmen seine Forderungen an einen Factor und erhält dafür vorzeitig Geld. Je nach Vertrag trägt dann der Factor das Risiko, dass der Kunde nicht zahlt.
Ja. Inkassodienstleistungen sind Rechtsdienstleistungen und dürfen nur von registrierten Personen oder Unternehmen erbracht werden (§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz). Ob ein Anbieter registriert ist, lässt sich im öffentlichen Rechtsdienstleistungsregister prüfen. Rechtsanwälte dürfen Forderungen ohne gesonderte Registrierung einziehen.
Grundsätzlich jederzeit, sobald eine Forderung offen ist. Die Kosten kann sie vom Kunden aber nur als Verzugsschaden verlangen, wenn er bei der Beauftragung bereits in Verzug war und die Kosten erforderlich waren.
Der Widerspruch soll innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids eingelegt werden. Solange noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist, ist ein Widerspruch auch danach möglich. Gegen einen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.