Cargo Tracking Note (CTN): ECTN, BESC und BSC
Cargo Tracking Note (CTN): in welcher Region sie verlangt wird, wann sie vor der Verschiffung beantragt wird und wer sich um den Antrag kümmert.
Cargo Tracking Note (CTN): in welcher Region sie verlangt wird, wann sie vor der Verschiffung beantragt wird und wer sich um den Antrag kümmert.
Die Cargo Tracking Note (CTN) ist eine elektronische Ladungsvoranmeldung, die mehrere afrikanische Staaten für Seefrachtsendungen in ihr Land verlangen. Sie wird im Abgangsland über zugelassene Stellen beantragt und muss vor der Abfahrt des Schiffes beantragt sein. Je nach Land heißt sie ECTN, BESC, BSC oder anders.
Die Cargo Tracking Note (CTN) ist ein elektronisches Dokument, mit dem Bestimmungsländer vor der Ankunft eines Schiffes Daten über die Ladung erhalten. Sie wird auch als Electronic Cargo Tracking Note (ECTN) bezeichnet. In französischsprachigen Ländern heißt sie etwa BESC (Bordereau Électronique de Suivi des Cargaisons) oder BSC (Bordereau de Suivi des Cargaisons). Die Behörden nutzen die Daten, um den Warenverkehr zu überwachen und Sendungen vorab zu prüfen.
Trotz des Namens hat die CTN nichts mit Tracking und Tracing im Sinne einer Sendungsverfolgung zu tun. Sie ist auch keine Zollanmeldung: Die Einfuhrverzollung im Bestimmungsland erfolgt zusätzlich. Ebenso ist sie von der europäischen ENS (summarische Eingangsanmeldung) zu unterscheiden.
Eine solche Pflicht besteht in mehreren Staaten West- und Zentralafrikas. Bezeichnung, zuständige Stelle und Verfahren unterscheiden sich je nach Land. Welche Länder die CTN verlangen, ändert sich. Maßgeblich sind die Vorgaben des Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Transitlandes zum Zeitpunkt der Verschiffung, die vor jeder Sendung bei der zuständigen Stelle oder einer zugelassenen Agentur zu prüfen sind.
Die CTN wird im Abgangsland beantragt, und zwar vor der Abfahrt des Schiffes. Der Antrag läuft über Agenturen oder Plattformen, die von der zuständigen Stelle des Bestimmungslandes zugelassen sind. Benötigt werden zum Beispiel:
Nach der Prüfung erhält der Antragsteller eine CTN-Nummer. Diese Nummer wird in den Versanddokumenten angegeben, etwa auf dem Konnossement. Weil der Antrag auf den Konnossementsdaten beruht, müssen beide Dokumente übereinstimmen.
Verantwortlich ist der Verlader, also der Absender der Ware. Den Antrag kann der beauftragte Spediteur im Rahmen der Exportabwicklung übernehmen. Wer die Kosten trägt, vereinbaren Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag.
Fehlt die CTN, kann die Ware im Bestimmungshafen zurückgehalten werden, bis die CTN nachträglich beschafft ist. Dafür können Zuschläge oder Strafzahlungen anfallen. Während der Wartezeit fallen Lager- und Containerkosten an, siehe Demurrage und Detention.
Die Pflicht sollte schon bei der Auftragserfassung auffallen. Steht ein betroffenes Bestimmungsland im Auftrag, kann das TMS die CTN als erforderliches Dokument kennzeichnen. So wird der Antrag rechtzeitig vor der Abfahrt gestellt und die Nummer vor der Erstellung des endgültigen Konnossements eingetragen.
Es handelt sich um dasselbe Verfahren unter verschiedenen Namen. CTN und ECTN sind die englischen Bezeichnungen, BESC und BSC die französischen. Welche Bezeichnung gilt, hängt vom Bestimmungsland ab.
Ob und zu welchen Bedingungen eine nachträgliche Beantragung möglich ist, legt das Bestimmungsland fest. Dafür können Zuschläge oder Strafen anfallen. Deshalb sollte der Antrag vor der Abfahrt des Schiffes gestellt werden.
Die CTN ist ein Verfahren für die Seefracht. Für andere Verkehrsträger gelten die jeweiligen Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes, die im Einzelfall zu prüfen sind.