Logistik lexikon

ENS: Summarische Eingangsanmeldung im Zoll und ICS2

ENS im Zoll: was die summarische Eingangsanmeldung ist, wer sie über ICS2 abgibt und welche Fristen für See, Luft, Straße und Schiene gelten.

Die ENS (Entry Summary Declaration) ist die summarische Eingangsanmeldung, mit der Waren aus Drittländern vor ihrer Ankunft beim Zoll der EU angemeldet werden. Sie dient der Sicherheits- und Risikoanalyse, nicht der Verzollung. Abgegeben wird sie grundsätzlich vom Beförderer über das Einfuhrkontrollsystem ICS2.

Was ist die ENS (summarische Eingangsanmeldung)?

Die ENS (Entry Summary Declaration), auf Deutsch summarische Eingangsanmeldung, ist eine elektronische Vorabmeldung für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union gebracht werden. Sie enthält Sicherheitsdaten zur Sendung und muss vorliegen, bevor die Ware an der ersten Eingangszollstelle ankommt. Rechtsgrundlage ist Art. 127 des Zollkodex der Union (UZK). Fristen und Ausnahmen regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, kurz UZK-DA.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Zollanmeldung. Die ENS dient der Risikoanalyse, etwa zum Schutz vor Sprengstoff, Waffen oder verbotenen Gütern. Über Zölle und Einfuhrumsatzsteuer entscheidet sie nicht. Für die Verzollung ist nach der Ankunft eine eigene Zollanmeldung nötig, in Deutschland über ATLAS. Vergleichbare Vorabmeldungen gibt es auch in anderen Staaten, zum Beispiel die AMS-Anmeldung für Importe in die USA.

Was ist ICS2 und was hat sich für die ENS geändert?

ICS2 (Import Control System 2) ist das EU-weite IT-System, über das die ENS übermittelt und ausgewertet wird. Es hat das frühere ICS schrittweise abgelöst: zuerst in der Luftfracht, danach in der See- und Binnenschifffahrt und zuletzt im Straßen- und Schienenverkehr. Inzwischen gilt ICS2 für alle Verkehrsträger.

Mit ICS2 sind die Anforderungen an die Daten gestiegen. Verlangt werden unter anderem:

  • Name und Anschrift von Versender und Empfänger
  • eine genaue Warenbeschreibung; allgemeine Angaben wie „General Cargo“ oder „Spare Parts“ werden nicht akzeptiert
  • bei Waren mit kommerziellem Charakter der sechsstellige HS-Code
  • die EORI-Nummer des Anmelders
  • Angaben zu Packstücken, Transportmittel und Route

Neu ist außerdem das Mehrfachverfahren (Multiple Filing). Neben dem Beförderer können andere Beteiligte Teildatensätze direkt an ICS2 senden, etwa ein Spediteur die Daten auf Ebene seiner House-Konnossemente oder House-Luftfrachtbriefe. So muss der Spediteur seine Kundendaten nicht an die Reederei oder Fluggesellschaft weitergeben.

Wer muss die ENS abgeben?

Verpflichtet ist grundsätzlich der Beförderer, also die Reederei, die Fluggesellschaft, das Eisenbahnunternehmen oder der Frachtführer im Straßenverkehr. Er kann einen Vertreter beauftragen. Je nach Verkehrsträger und Vertragskette liefern zusätzlich Spediteure, Post- und Expressdienstleister oder in bestimmten Fällen der Empfänger in der EU Daten. Für einige Fälle sieht Art. 104 UZK-DA eine Befreiung von der ENS vor, zum Beispiel für Briefsendungen oder Waren im persönlichen Reisegepäck.

Welche Fristen gelten für die ENS?

Die Fristen hängen vom Verkehrsträger ab und stehen in Art. 105 bis 108 UZK-DA:

  • Seeverkehr mit Containern: spätestens 24 Stunden vor dem Verladen auf das Schiff im Abgangshafen
  • Seeverkehr mit Massengut oder konventionellem Stückgut: spätestens vier Stunden vor Ankunft im ersten Hafen in der EU
  • Kurzstreckenseeverkehr, etwa aus Häfen an Nord- und Ostsee, am Schwarzen Meer und am Mittelmeer: spätestens zwei Stunden vor Ankunft im ersten Hafen in der EU
  • Luftfracht: bei Flügen unter vier Stunden spätestens zum tatsächlichen Abflug, sonst spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen in der EU; zusätzlich muss vor dem Verladen im Drittland ein Mindestdatensatz vorliegen (Pre-Loading Advance Cargo Information, PLACI)
  • Schienenverkehr: spätestens zwei Stunden vor Ankunft an der Eingangszollstelle
  • Straßenverkehr: spätestens eine Stunde vor Ankunft an der Eingangszollstelle

Was passiert nach Abgabe der ENS?

ICS2 bestätigt den Eingang und vergibt eine MRN (Movement Reference Number). Danach führen die Zollbehörden die Risikoanalyse durch. Ergibt sie keinen Befund, kann die Ware wie geplant befördert werden. Bei Unklarheiten fordert der Zoll weitere Informationen oder eine zusätzliche Kontrolle der Sendung an. In der Luftfracht kann bei hohem Risiko ein Verladeverbot („Do Not Load“) ausgesprochen werden. Fehlt die ENS oder ist sie unvollständig, kann die Ware bei Ankunft angehalten werden.

Nach der Ankunft wird die Ware dem Zoll gestellt und kann zunächst in die vorübergehende Verwahrung überführt werden. Erst danach folgt die Zollanmeldung zur Einfuhr oder zu einem anderen Zollverfahren.

Beispiel: ENS bei einem Seecontainer aus China

Ein Maschinenbauer in Deutschland bezieht Ersatzteile aus China im Container. Die Reederei übermittelt ihre Daten zur Sendung spätestens 24 Stunden vor dem Verladen im chinesischen Hafen an ICS2. Die beauftragte Spedition ergänzt die Daten zu Versender, Empfänger, Warenbeschreibung und HS-Code auf Ebene ihres House-Konnossements. Fehlt der HS-Code oder ist die Ware nur als „Spare Parts“ beschrieben, kann es zu Rückfragen und Verzögerungen kommen. Für die Spedition bedeutet das: Schon bei der Auftragserfassung sollten genaue Warenbeschreibung, Zolltarifnummer und vollständige Empfängerdaten vorliegen.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Was bedeutet ENS beim Zoll?

ENS steht für Entry Summary Declaration, auf Deutsch summarische Eingangsanmeldung. Sie meldet Sicherheitsdaten zu Waren aus Drittländern, bevor diese in der EU ankommen. Mit der Zollanmeldung zur Einfuhr hat sie nichts zu tun.

Was ist der Unterschied zwischen ENS und Einfuhrzollanmeldung?

Die ENS wird vor der Ankunft abgegeben und dient nur der Risikoanalyse. Die Einfuhrzollanmeldung folgt nach der Ankunft und ist die Grundlage für die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Beide werden in getrennten Systemen bearbeitet.

Muss ein Spediteur die ENS abgeben?

Verpflichtet ist grundsätzlich der Beförderer. In ICS2 kann ein Spediteur aber verpflichtet sein, die Daten zu seinen eigenen Sendungen direkt zu übermitteln, wenn er dem Beförderer seine Kundendaten nicht offenlegen will. Welche Daten er liefern muss, hängt vom Verkehrsträger und von der Vertragskette ab.

Herausgeber: MHV Systems GmbH · Walldorf

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