Frei Bordsteinkante: Bedeutung, Entladen und Haftung
Lieferung frei Bordsteinkante: was die Klausel bedeutet, wer entlädt, wann die Haftung des Frachtführers endet und Unterschied zu frei Verwendungsstelle.
Lieferung frei Bordsteinkante: was die Klausel bedeutet, wer entlädt, wann die Haftung des Frachtführers endet und Unterschied zu frei Verwendungsstelle.
Frei Bordsteinkante ist eine Lieferbedingung, nach der die Ware bis zur Bordsteinkante vor der Lieferadresse gebracht und dort abgeladen wird. Das Hineintragen ins Gebäude oder bis zur Verwendungsstelle gehört nicht dazu. Gleichbedeutend sind die Bezeichnungen Lieferung bis zur Bordsteinseite und Curbside Delivery.
Bei einer Lieferung frei Bordsteinkante bringt der Fahrer die Ware bis vor das Grundstück des Empfängers und lädt sie dort ab, etwa auf den Gehweg oder an die Grundstücksgrenze. Den Weg ins Haus, in den Keller oder ins Obergeschoss übernimmt der Empfänger selbst. Im Englischen heißt diese Leistung Curbside Delivery, im Deutschen ist auch von Lieferung bis zur Bordsteinseite die Rede.
Die Klausel kommt bei Speditionsware vor, die auf Paletten oder als sperriges Einzelstück zugestellt wird, etwa Möbel, große Haushaltsgeräte, Gartenartikel oder Baustoffe. Abgeladen wird etwa mit Ladebordwand und Hubwagen. Nicht zu verwechseln ist frei Bordsteinkante mit der Frankatur „frei Haus“. Die Frankatur regelt, wer die Frachtkosten trägt, nicht, wie weit die Ware gebracht wird.
Händler und Speditionen können bei Zustellungen an Privatkunden mehrere Stufen anbieten. Die Bezeichnungen sind nicht gesetzlich festgelegt; maßgeblich ist, was im Einzelfall vereinbart wurde.
Im Online-Handel mit Verbrauchern muss der Händler vor der Bestellung klar über die Lieferbedingungen informieren. Eine Beschränkung auf die Bordsteinkante sollte deshalb beim jeweiligen Artikel deutlich angegeben sein.
Nach § 412 HGB hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen, zu befestigen und zu entladen, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Der Frachtführer ist für die betriebssichere Verladung zuständig.
Privatempfänger haben weder Rampe noch Stapler. Deshalb kann bei Zustellungen an Privatadressen vereinbart werden, dass der Fahrer die Ware selbst bis an die Bordsteinkante bringt. Wartet der Fahrer über die vereinbarte oder angemessene Entladezeit hinaus, kann nach § 412 Abs. 3 HGB Standgeld anfallen.
Der Frachtführer haftet nach § 425 HGB für Verlust und Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung. Ablieferung bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Frachtführer den Gewahrsam am Gut mit Einverständnis des Empfängers aufgibt und dieser die tatsächliche Gewalt darüber ausüben kann. Bei einer Lieferung frei Bordsteinkante kommt es darauf an, wann das an der vereinbarten Stelle geschieht. Die Übergabe an den Empfänger wird mit dem Abliefernachweis dokumentiert.
Äußerlich erkennbare Schäden muss der Empfänger nach § 438 HGB spätestens bei der Ablieferung anzeigen. Davon zu trennen ist der kaufrechtliche Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer. Er richtet sich nach dem Kaufvertrag und dem BGB, bei Verbrauchern geht die Gefahr beim Versendungskauf grundsätzlich erst mit der Übergabe an den Käufer über.
Konflikte an der Lieferadresse können entstehen, wenn der Empfänger eine Lieferung in die Wohnung erwartet. Das Avis sollte daher neben dem Termin auch den Leistungsumfang nennen. So kann der Empfänger Helfer organisieren und die Zufahrt freihalten.
Damit der Fahrer weiß, was vereinbart ist, muss die Lieferbedingung bei der Auftragserfassung als Zusatzleistung im TMS erfasst werden. Steht sie nur im Freitext eines Auftrags, geht sie leicht verloren. GM-DocuStream liest auch Freitext in E-Mails und PDF-Aufträgen aus. Der Disponent prüft jeden Auftrag, bevor er an das TMS übergeben wird.
Nein. Geschuldet ist nur das Abladen vor dem Grundstück. Tragen ins Haus oder in die Wohnung ist eine eigene Leistung, die gesondert vereinbart wird.
Dann muss vor Ort eine Lösung gefunden werden, etwa ein anderer Abladeort, der für den Empfänger zumutbar ist, oder eine neue Zustellung mit kleinerem Fahrzeug. Wer die Mehrkosten trägt, hängt von den Vereinbarungen ab. Hinweise auf enge Zufahrten gehören deshalb schon in den Auftrag.
Ohne Zustimmung des Empfängers oder eine entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht, denn für die Ablieferung braucht es dessen Einverständnis. Stellt der Fahrer die Ware trotzdem ab, trägt der Frachtführer das Risiko für Verlust und Beschädigung weiter.