Gefahrenübergang: BGB, Versendungskauf, Incoterms
Gefahrenübergang im Kaufrecht: wann das Risiko nach §§ 446, 447 BGB auf den Käufer übergeht, was für Verbraucher gilt und wie Incoterms ihn regeln.
Gefahrenübergang im Kaufrecht: wann das Risiko nach §§ 446, 447 BGB auf den Käufer übergeht, was für Verbraucher gilt und wie Incoterms ihn regeln.
Der Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko trägt, dass die Ware zufällig untergeht oder beschädigt wird, und den Kaufpreis trotzdem zahlen muss. Im deutschen Recht regeln ihn die §§ 446 und 447 BGB. Im internationalen Handel kann er über die Incoterms vereinbart werden.
Der Gefahrenübergang, im Gesetz Gefahrübergang genannt, legt fest, wer bei einem Kaufvertrag das Risiko trägt, wenn die Ware ohne Verschulden einer Partei verloren geht oder beschädigt wird. Gemeint ist vor allem die Preisgefahr: Nach dem Gefahrenübergang muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, auch wenn die Ware nicht oder beschädigt ankommt. Vorher trägt dieses Risiko der Verkäufer.
Abzugrenzen ist der Gefahrenübergang von drei anderen Fragen:
Grundregel ist § 446 BGB: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Ab der Übergabe stehen dem Käufer auch die Nutzungen zu, und er trägt die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist, also die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht abnimmt.
Beim Versendungskauf schickt der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Gefahr dann schon über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer anderen zur Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Geht die Ware unterwegs verloren, muss der Käufer trotzdem zahlen und sich an den Frachtführer oder an seine Transportversicherung halten.
Weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von einer Weisung des Käufers zur Art der Versendung ab, haftet er nach § 447 Abs. 2 BGB für den daraus entstehenden Schaden. Ist dagegen vereinbart, dass der Verkäufer die Ware beim Käufer abliefert (Bringschuld), gilt § 447 BGB nicht. Die Gefahr geht dann erst mit der Übergabe am Bestimmungsort über.
Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer, gilt § 447 Abs. 1 BGB nur eingeschränkt. Nach § 475 Abs. 2 BGB geht die Gefahr nur dann mit der Auslieferung an die Transportperson über, wenn der Käufer den Spediteur oder Frachtführer selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Person nicht zuvor benannt hat. Im üblichen Versandhandel trägt deshalb der Händler das Transportrisiko, bis der Verbraucher die Ware erhält.
Zwischen Unternehmen können die gesetzlichen Regeln vertraglich geändert werden. Im Handel kann das über die Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) geschehen. Sie gelten nur, wenn sie im Kaufvertrag vereinbart sind, und legen für jede Klausel fest, wo die Gefahr übergeht:
Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zwischen Unternehmen kann das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar sein. Erfordert der Vertrag eine Beförderung, geht die Gefahr dort nach Art. 67 CISG mit der Übergabe an den ersten Beförderer über.
Bei den meisten Incoterms fallen Gefahren- und Kostenübergang zusammen. Bei den C-Klauseln (CPT, CIP, CFR, CIF) fallen sie auseinander: Der Verkäufer bezahlt den Haupttransport bis zum Bestimmungsort, die Gefahr geht aber schon im Abgangsland über. Bei CIF und CIP muss der Verkäufer zusätzlich eine Transportversicherung zugunsten des Käufers abschließen. Vermerke wie „frei Haus“ sind keine Incoterms-Klauseln, siehe Frankatur. Wer den Gefahrenübergang festlegen will, sollte ihn ausdrücklich vereinbaren.
Die Spedition ist nicht Partei des Kaufvertrags. Für sie zählt der Frachtvertrag: Der Frachtführer haftet nach § 425 HGB für Verlust und Beschädigung in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung, unabhängig davon, wer im Kaufvertrag das Risiko trägt. Der Gefahrenübergang entscheidet aber mit, wer den Schaden geltend macht. Liegt das Risiko beim Käufer, kann er als Empfänger nach § 421 HGB Ansprüche gegen den Frachtführer im eigenen Namen erheben. Deshalb sind eine saubere Dokumentation bei Übernahme und Ablieferung, etwa im Abliefernachweis, und die korrekte Übernahme von Incoterm und Lieferort bei der Auftragserfassung wichtig.
Ist die Gefahr bereits übergegangen, etwa beim Versendungskauf zwischen Unternehmen mit Übergabe an den Frachtführer, muss der Käufer zahlen. Er kann sich dann an den Frachtführer oder an seine Transportversicherung halten. Bei einer Bringschuld trägt der Verkäufer das Risiko bis zur Übergabe, beim Versand an Verbraucher mit der Ausnahme nach § 475 Abs. 2 BGB ebenfalls.
Der Gefahrübergang regelt, wer das Risiko von Verlust und Beschädigung trägt. Der Eigentumsübergang regelt, wem die Ware gehört. Beides kann zeitlich auseinanderfallen, etwa wenn der Verkäufer sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehält.
Holt der Käufer die Ware selbst ab, geht die Gefahr nach § 446 BGB mit der Übergabe über. Bei der Incoterms-Klausel EXW geht sie schon über, wenn die Ware beim Verkäufer zur Abholung bereitgestellt ist, also vor dem Verladen.
Beim Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer trägt der Händler das Risiko, bis der Verbraucher die Ware erhält. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verbraucher den Transportdienstleister selbst beauftragt hat und der Händler ihn nicht zuvor benannt hat.