Lkw-Fahrverbote in Deutschland: Zeiten und Ausnahmen
Lkw-Fahrverbote in Deutschland: Sonntagsfahrverbot nach § 30 StVO, Samstagsfahrverbot im Sommer, gesetzliche Ausnahmen und Ausnahmegenehmigung.
Lkw-Fahrverbote in Deutschland: Sonntagsfahrverbot nach § 30 StVO, Samstagsfahrverbot im Sommer, gesetzliche Ausnahmen und Ausnahmegenehmigung.
Lkw-Fahrverbote sind gesetzliche Verkehrsverbote für Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und für Anhänger hinter Lkw. In Deutschland gelten sie an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr nach § 30 Abs. 3 StVO sowie an Samstagen im Juli und August auf bestimmten Strecken nach der Ferienreiseverordnung.
Ein Lkw-Fahrverbot ist ein zeitlich oder örtlich begrenztes Verbot, mit schweren Lastkraftwagen am Straßenverkehr teilzunehmen. Bundesweit gelten in Deutschland zwei Regelungen: das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO, in der Praxis kurz Sonntagsfahrverbot genannt, und das Ferienfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Daneben können Behörden örtliche Verbote anordnen, etwa Durchfahrtsverbote oder Nachtfahrverbote zum Lärmschutz. Diese werden durch Verkehrszeichen angezeigt und gelten nur auf der jeweiligen Strecke.
Betroffen sind nur Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger hinter Lkw. Leichtere Fahrzeuge ohne Anhänger, etwa Transporter, dürfen auch an Sonn- und Feiertagen fahren.
Nach § 30 Abs. 3 StVO dürfen an Sonntagen und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern eingesetzt werden. Das schließt die damit verbundenen Leerfahrten ein. Bei Anhängern kommt es nicht auf das Gewicht des Zugfahrzeugs an. Das Verbot gilt auf allen öffentlichen Straßen, nicht nur auf Autobahnen, und für in- und ausländische Fahrzeuge gleichermaßen.
Welche Tage als Feiertage zählen, legt § 30 Abs. 4 StVO fest. Bundesweit sind das Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit sowie der erste und zweite Weihnachtstag. Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen gelten nur in den dort genannten Bundesländern.
§ 30 Abs. 3 Satz 2 StVO nimmt bestimmte Verkehre ausdrücklich vom Verbot aus. Eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich:
Die Ausnahme für Lebensmittel gilt nur für die genannten frischen Waren. Kühlgut ist nicht pauschal befreit. Für Lebensmittel, die nicht unter die Aufzählung fallen, ist eine Ausnahmegenehmigung nötig.
Die Ferienreiseverordnung (Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße) ergänzt das Sonntagsfahrverbot in der Hauptreisezeit. Vom 1. Juli bis 31. August dürfen Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger hinter Lkw an allen Samstagen von 7 bis 20 Uhr bestimmte Abschnitte von Autobahnen und zwei Bundesstraßen nicht befahren. Die Strecken sind in der Verordnung abschließend aufgezählt und gelten in beiden Fahrtrichtungen.
Die Ausnahmen sind enger als beim Sonntagsfahrverbot. Frei sind der kombinierte Verkehr Schiene–Straße zum nächstgelegenen Verladebahnhof und ab dem Entladebahnhof, der kombinierte Verkehr Hafen–Straße im Umkreis von 150 km, die Beförderung der genannten frischen Lebensmittel und die zugehörigen Leerfahrten. Fracht- und Begleitpapiere sind mitzuführen.
Fällt ein Transport unter keine gesetzliche Ausnahme, kann die Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen. Die Ferienreiseverordnung enthält eine eigene Regelung: Ausnahmen sind in dringenden Fällen möglich, wenn die Beförderung nicht mit anderen Verkehrsmitteln erfolgen kann. Zuständig ist dort die Behörde am Ort der Ladungsaufnahme oder am Sitz des Antragstellers. Die Genehmigung ist schriftlich, gebührenpflichtig und im Fahrzeug mitzuführen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Für die Disposition sind Fahrverbote feste Randbedingungen, ähnlich wie die Lenk- und Ruhezeiten. Bei Fahrten durch mehrere Bundesländer ist zu prüfen, ob ein regionaler Feiertag auf der Strecke liegt. Im Ausland gelten eigene Fahrverbote mit abweichenden Zeiten.
Ein Beispiel: Eine Spedition erhält am Freitagnachmittag einen Auftrag über Industriegüter mit Anlieferung am Montag um 6 Uhr, 600 km entfernt. Die Ladung fällt unter keine Ausnahme. Der Disponent plant die Abfahrt entweder noch für Samstag oder ab Sonntag 22 Uhr. Damit das früh auffällt, muss der Liefertermin bei der Auftragserfassung korrekt im TMS stehen. Auch in der Tourenplanung sind die Fahrverbotszeiten zu berücksichtigen.
Das Sonntagsfahrverbot gilt von 0 bis 22 Uhr. Ab 22 Uhr dürfen Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger wieder fahren. Dasselbe gilt an bundesweiten Feiertagen und an regionalen Feiertagen im jeweiligen Bundesland.
Nein, solange kein Anhänger mitgeführt wird. Zieht ein Lkw unter 7,5 t einen Anhänger und befördert er gewerblich Güter, gilt das Fahrverbot.
Ja. Leerfahrten, die mit der gewerblichen Güterbeförderung zusammenhängen, sind vom Verbot erfasst. Ausgenommen sind nur Leerfahrten im Zusammenhang mit den gesetzlich befreiten Transporten, etwa von frischen Lebensmitteln.
Ja. Das Verbot gilt für alle Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland, unabhängig vom Zulassungsland. Umgekehrt müssen deutsche Lkw im Ausland die dortigen Fahrverbote beachten.