Mischladung: Gemischte Ladung und Zusammenladeverbote
Mischladung (gemischte Ladung): Zusammenladeverbote für Gefahrgut nach ADR, Trennung von Lebensmitteln, Ladungssicherung und Unterschied zu Sammelgut.
Mischladung (gemischte Ladung): Zusammenladeverbote für Gefahrgut nach ADR, Trennung von Lebensmitteln, Ladungssicherung und Unterschied zu Sammelgut.
Eine Mischladung ist eine Ladung, in der verschiedene Güterarten gemeinsam in einem Fahrzeug, Container oder Waggon befördert werden. Gebräuchlich sind auch die Begriffe gemischte Ladung und Mixed Load. Grenzen setzen vor allem die Zusammenladeverbote für Gefahrgut, die Trennung von Lebensmitteln und die Anforderungen an die Ladungssicherung.
Von einer Mischladung oder gemischten Ladung spricht man, wenn Güter unterschiedlicher Art zusammen in einer Ladeeinheit befördert werden. Die Güter unterscheiden sich etwa in Verpackung, Gewicht, Empfindlichkeit oder Gefährlichkeit. Das Gegenteil ist eine sortenreine Ladung, etwa eine Komplettladung mit einem einzigen Artikel.
Ähnliche Begriffe sind abzugrenzen:
Für Gefahrgut im Straßenverkehr regelt Abschnitt 7.5.2 ADR, welche Versandstücke nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container geladen werden dürfen. Maßgeblich sind die Gefahrzettel auf den Versandstücken. Eine Tabelle zeigt für jede Kombination, ob die Zusammenladung verboten, erlaubt oder nur unter Bedingungen zulässig ist. Für explosive Stoffe der Klasse 1 gelten zusätzliche Regeln nach Verträglichkeitsgruppen.
Die Prüfung setzt voraus, dass die Angaben zu jedem Versandstück vorliegen. Dazu gehören UN-Nummer, Klasse und die Gefahrgutkennzeichnung. Welche Beteiligten welche Pflichten haben, regelt in Deutschland die GGVSEB.
Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen. Abschnitt 7.5.4 ADR verlangt Vorsichtsmaßnahmen, wenn giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe der Klassen 6.1 und 6.2 sowie bestimmte Stoffe der Klasse 9 zusammen mit Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln geladen werden. Zulässig ist das etwa mit Trennwänden in der Höhe der Gefahrgutversandstücke, mit anderen Versandstücken als Puffer oder mit einem Abstand von mindestens 0,8 Metern.
Unabhängig vom Gefahrgutrecht verlangt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, dass Lebensmittel beim gemeinsamen Transport mit anderen Waren so getrennt werden, dass sie nicht verunreinigt werden. In der Praxis spielen auch Gerüche und Temperaturen eine Rolle. Kühlgut und ungekühlte Ware lassen sich nur in Fahrzeugen mit getrennten Temperaturzonen gemeinsam befördern.
Nach § 22 StVO muss die Ladung so verstaut und gesichert sein, dass sie auch bei Vollbremsung oder Ausweichbewegung nicht verrutscht, umfällt oder herabfällt. Bei einer Mischladung ist das schwieriger, weil die Packstücke unterschiedlich groß, schwer und belastbar sind. Bewährte Grundsätze:
Ob Güter zusammen geladen werden dürfen, entscheidet sich in der Disposition. Der Disponent braucht dafür vollständige Angaben je Position: Gefahrgutdaten, Temperaturanforderungen, Hinweise auf Lebensmittel, Maße und Gewichte. Fehlen diese Angaben schon bei der Auftragserfassung, wird die Prüfung zur Handarbeit. GM-DocuStream liest Aufträge aus PDF-Anhängen, Excel-Listen und dem Freitext von E-Mails, jeder Auftrag wird vom Disponenten geprüft und freigegeben und dann an das TMS übergeben.
Auf einer Verteilertour sollen Backwaren für einen Supermarkt und Kanister mit einem giftigen Pflanzenschutzmittel der Klasse 6.1 für einen Landhandel mitfahren. Der Disponent erkennt den Konflikt anhand der Gefahrgutangaben. Die Kanister werden durch eine Trennwand von den Backwaren getrennt geladen, oder sie fahren auf einer anderen Tour.
Zusammenladung meint die gemeinsame Beladung eines Fahrzeugs oder Containers mit verschiedenen Gefahrgütern, geregelt in Abschnitt 7.5.2 ADR. Zusammenpackung meint verschiedene Gefahrgüter in einer gemeinsamen Außenverpackung nach Abschnitt 4.1.10 ADR.
Das Verbot bezieht sich auf dasselbe Fahrzeug oder denselben Container. Bei einem Lastzug gelten Motorwagen und Anhänger als getrennte Fahrzeuge. Die übrigen Vorschriften des ADR für die gesamte Beförderungseinheit bleiben unberührt.
Die Pflichten der Beteiligten, etwa von Verlader und Beförderer, regelt in Deutschland die GGVSEB. In der Praxis prüfen Disposition und Verladepersonal die Zusammenladung anhand der Gefahrgutangaben im Auftrag und der Gefahrzettel auf den Versandstücken.