Gefahrgutkennzeichnung: Gefahrzettel, Warntafel, LQ
Gefahrgutkennzeichnung nach ADR: Gefahrzettel der Klassen 1 bis 9, orangefarbene Warntafel, UN-Nummer, LQ-Kennzeichen und was entzündbar bedeutet.
Gefahrgutkennzeichnung nach ADR: Gefahrzettel der Klassen 1 bis 9, orangefarbene Warntafel, UN-Nummer, LQ-Kennzeichen und was entzündbar bedeutet.
Gefahrgutkennzeichnung ist die vorgeschriebene Kennzeichnung von Versandstücken, Containern und Fahrzeugen, die gefährliche Güter enthalten oder befördern. Im Straßenverkehr regelt sie das ADR: Gefahrzettel zeigen die Gefahrklasse, die UN-Nummer bezeichnet den Stoff, und orangefarbene Warntafeln kennzeichnen die Beförderungseinheit für Fahrer, Kontrollbehörden und Einsatzkräfte.
Gefahrgutkennzeichnung umfasst alle Kennzeichen, Gefahrzettel und Tafeln, die bei der Beförderung von Gefahrgut an Versandstücken, Containern, Tanks und Fahrzeugen angebracht werden müssen. Für die Straße gilt das ADR, in Deutschland ergänzt durch die GGVSEB. Die Kennzeichnung der Versandstücke regelt Kapitel 5.2 ADR, die von Fahrzeugen und Containern Kapitel 5.3 ADR. Für Schiene (RID), Binnenschiff (ADN), See (IMDG-Code) und Luft (IATA-DGR) gelten eigene, inhaltlich weitgehend abgestimmte Vorschriften.
Davon zu trennen ist die Kennzeichnung nach dem Gefahrstoffrecht. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die europäische Umsetzung des GHS, regelt die Etiketten von Chemikalien für Abgabe und Verwendung, etwa auf einem Kanister im Regal. Die GHS-Piktogramme sind rot umrandete Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund. Sie ersetzen keinen Gefahrzettel. Ein Versandstück kann deshalb beide Kennzeichnungen tragen.
Gefahrzettel sind auf die Spitze gestellte Quadrate. Symbol, Farbe und die Nummer in der unteren Ecke zeigen die Gefahr. Auf Versandstücken sind sie mindestens 100 × 100 mm groß, bei sehr kleinen Versandstücken dürfen sie verkleinert werden. Das ADR kennt folgende Klassen:
Container, Tankcontainer und Tankfahrzeuge tragen außen Großzettel (Placards) von mindestens 250 × 250 mm, die den Gefahrzetteln entsprechen.
Im Gefahrgutrecht heißt die Eigenschaft „entzündbar“. „Entzündlich“, „leichtentzündlich“ und „hochentzündlich“ sind Begriffe aus dem früheren Gefahrstoffrecht. Die CLP-Verordnung spricht heute ebenfalls von entzündbar. Im ADR betrifft die Entzündbarkeit vor allem drei Klassen:
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit so viel Dampf bildet, dass er sich mit einer Zündquelle entzünden lässt. Die Gefahrzettel 2.1 und 3 zeigen eine Flamme auf rotem Grund, der Zettel 4.1 eine Flamme auf rot-weiß gestreiftem Grund. Selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3 haben eigene Zettel.
Beförderungseinheiten mit Gefahrgut tragen vorne und hinten eine rückstrahlende orangefarbene Tafel. Bei Stückgut ist sie grundsätzlich neutral, also ohne Nummern. Tankfahrzeuge, Tankcontainer und Fahrzeuge mit Gefahrgut in loser Schüttung tragen Tafeln mit zwei Nummern:
Bleibt die Gefahrgutmenge unter den Grenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel), entfällt die Pflicht zu orangefarbenen Tafeln. Ohne Gefahrgut an Bord müssen die Tafeln abgedeckt oder entfernt werden. Ungereinigte leere Tanks bleiben gekennzeichnet.
Für Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantities, LQ) nach Kapitel 3.4 ADR gelten Erleichterungen. Die Versandstücke tragen statt Gefahrzettel und UN-Nummer das LQ-Kennzeichen: eine auf die Spitze gestellte Raute, oben und unten schwarz, in der Mitte weiß. Beförderungseinheiten über 12 t höchstzulässiger Masse, die mehr als 8 t LQ-Versandstücke laden, werden vorne und hinten mit diesem Kennzeichen versehen, sofern sie nicht ohnehin orangefarbene Tafeln führen.
Die Kennzeichnung hängt an Angaben, die bereits im Auftrag stehen müssen: UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe, Menge und gegebenenfalls LQ. Fehlen sie bei der Auftragserfassung, fehlen sie auch im Beförderungspapier und in der Disposition. Der Disponent braucht sie für die Wahl des Fahrzeugs, die Prüfung der Fahrerqualifikation, die Zusammenladeverbote und die Ausrüstung. Im Tankcontainer oder Tankfahrzeug bestimmen sie zudem die Nummern auf der Warntafel. Für die anschließende Zwischenlagerung gelten eigene Regeln, siehe Gefahrgutlagerung.
Der Absender ist für die richtige Einstufung verantwortlich, der Verpacker bringt Kennzeichen und Gefahrzettel an den Versandstücken an. Der Beförderer muss sich vergewissern, dass die vorgeschriebenen Großzettel, Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln am Fahrzeug angebracht sind. Die Pflichten der Beteiligten stehen in Kapitel 1.4 ADR und in der GGVSEB.
GHS-Piktogramme nach der CLP-Verordnung kennzeichnen Chemikalien für Abgabe und Verwendung, zum Beispiel am Arbeitsplatz. Gefahrzettel nach ADR kennzeichnen Gefahrgut während der Beförderung. Beide Systeme stehen nebeneinander und können auf derselben Verpackung vorkommen.
Grundsätzlich bei jeder Beförderung von Gefahrgut, die unter das ADR fällt. Bleibt die Menge je Beförderungseinheit unter den Grenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, entfällt die Pflicht zu den Tafeln. Für begrenzte Mengen (LQ) gilt stattdessen das LQ-Kennzeichen am Fahrzeug.
Ja. Dieselkraftstoff als Ladung ist ein entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3 mit der UN-Nummer 1202. Kraftstoff im Tank, der dem Antrieb des Fahrzeugs dient, ist von den Vorschriften freigestellt.