Gefahrgutlagerung: TRGS 510 und Zusammenlagerung
Gefahrgutlagerung: Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff, wann Bereitstellung als Lagern gilt, TRGS 510, Lagerklassen und Zusammenlagerung.
Gefahrgutlagerung: Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff, wann Bereitstellung als Lagern gilt, TRGS 510, Lagerklassen und Zusammenlagerung.
Gefahrgutlagerung bezeichnet das Lagern gefährlicher Stoffe und Gemische in Lagern und Umschlaganlagen. Rechtlich gilt: Wird Gefahrgut im Verlauf der Beförderung nur kurz abgestellt, gilt das Gefahrgutrecht. Wird es gelagert, gilt das Gefahrstoffrecht mit der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 510 für ortsbewegliche Behälter.
Gefahrgutlagerung ist der in der Praxis übliche Begriff für das Lagern von Stoffen, die beim Transport als Gefahrgut gelten. Rechtlich ist der Begriff ungenau. Gefahrgut ist ein Begriff des Transportrechts, geregelt im Gefahrgutbeförderungsgesetz und für die Straße im ADR. Für das Lagern gilt das Gefahrstoffrecht: das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Stoffe können beides sein, zum Beispiel Lacke, Lösemittel oder Druckgaspackungen. Welche Vorschrift greift, hängt davon ab, ob sich die Ware noch in der Beförderung befindet oder gelagert wird.
Nach § 2 Abs. 2 GGBefG gehören zur Beförderung auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, etwa das Abstellen für einen Wechsel des Beförderungsmittels (Umschlag), sowie Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen wie Be- und Entladen. Während eines solchen Aufenthalts dürfen Versandstücke nicht geöffnet werden. Für diese Phase gelten die Gefahrgutvorschriften.
Die Gefahrstoffverordnung definiert Lagern als Aufbewahren zur späteren Verwendung oder zur Abgabe an andere. Die Bereitstellung zur Beförderung gilt als Lagern, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Wer Gefahrgut länger stehen lässt, muss also die Regeln für Lager einhalten.
Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung für das Lagern in Verpackungen, IBC, Fässern, Gasflaschen oder Tankcontainern. Ortsfeste Tanks fallen nicht darunter. Welche Abschnitte anzuwenden sind, hängt von Art, Einstufung und Menge der Stoffe ab. Wichtige Inhalte sind:
Mengenschwellen und bauliche Einzelheiten stehen im Regelwerk selbst und sind im Einzelfall dort zu prüfen.
Stoffe dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Dafür ordnet die TRGS 510 jeden Stoff einer Lagerklasse (LGK) zu. Eine Tabelle zeigt, welche Lagerklassen zusammen gelagert werden dürfen. Die TRGS unterscheidet drei Fälle:
Lagerklassen sind nicht mit den Gefahrgutklassen des ADR identisch. Auch die Zusammenladeverbote des ADR für das Verladen ins Fahrzeug sind eine eigene Regelung. Wer im Lager nur nach Gefahrzetteln sortiert, erfüllt die TRGS 510 deshalb nicht automatisch. Hinweise zur Zuordnung enthält das Sicherheitsdatenblatt.
Eine Stückgutspedition übernimmt am Nachmittag Paletten mit Lacken der Klasse 3 und stellt sie im Umschlaglager für die Hauptlaufverladung am Abend bereit. Das ist ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung. Fällt der Hauptlauf aus und bleibt die Sendung über die genannte Frist hinaus stehen, gilt sie als gelagert. Dann müssen Lagerort, Zusammenlagerung und Brandschutz der TRGS 510 entsprechen. Damit das Lagerpersonal solche Sendungen schon im Wareneingang erkennt, müssen UN-Nummer, Klasse und Menge im Auftrag und in der Lagerverwaltung hinterlegt sein. Sichtbar wird die Gefahr an der Gefahrgutkennzeichnung der Versandstücke, etwa an einem IBC.
Nach der Gefahrstoffverordnung dann, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Fällt dieser Werktag auf einen Samstag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Danach gelten die Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen.
Die TRGS 510 ordnet Gefahrstoffe in Anhang 2 Lagerklassen zu, etwa für Gase, entzündbare Flüssigkeiten, oxidierende, giftige oder ätzende Stoffe. Aus der Lagerklasse ergibt sich, mit welchen anderen Stoffen zusammen gelagert werden darf. Die Zuordnung erfolgt anhand der Einstufung, die im Sicherheitsdatenblatt steht.
Der Arbeitgeber, der das Lager betreibt. Er muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, die Schutzmaßnahmen festlegen und die Mitarbeiter unterweisen. Gilt die Ware noch als in der Beförderung befindlich, treffen die Beteiligten zusätzlich die Pflichten aus dem Gefahrgutrecht.