Logistik lexikon

Gefahrgutlagerung: TRGS 510 und Zusammenlagerung

Gefahrgutlagerung: Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff, wann Bereitstellung als Lagern gilt, TRGS 510, Lagerklassen und Zusammenlagerung.

Gefahrgutlagerung bezeichnet das Lagern gefährlicher Stoffe und Gemische in Lagern und Umschlaganlagen. Rechtlich gilt: Wird Gefahrgut im Verlauf der Beförderung nur kurz abgestellt, gilt das Gefahrgutrecht. Wird es gelagert, gilt das Gefahrstoffrecht mit der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 510 für ortsbewegliche Behälter.

Was ist Gefahrgutlagerung?

Gefahrgutlagerung ist der in der Praxis übliche Begriff für das Lagern von Stoffen, die beim Transport als Gefahrgut gelten. Rechtlich ist der Begriff ungenau. Gefahrgut ist ein Begriff des Transportrechts, geregelt im Gefahrgutbeförderungsgesetz und für die Straße im ADR. Für das Lagern gilt das Gefahrstoffrecht: das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Stoffe können beides sein, zum Beispiel Lacke, Lösemittel oder Druckgaspackungen. Welche Vorschrift greift, hängt davon ab, ob sich die Ware noch in der Beförderung befindet oder gelagert wird.

Wann ist Gefahrgut gelagert und wann noch unterwegs?

Nach § 2 Abs. 2 GGBefG gehören zur Beförderung auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, etwa das Abstellen für einen Wechsel des Beförderungsmittels (Umschlag), sowie Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen wie Be- und Entladen. Während eines solchen Aufenthalts dürfen Versandstücke nicht geöffnet werden. Für diese Phase gelten die Gefahrgutvorschriften.

Die Gefahrstoffverordnung definiert Lagern als Aufbewahren zur späteren Verwendung oder zur Abgabe an andere. Die Bereitstellung zur Beförderung gilt als Lagern, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Wer Gefahrgut länger stehen lässt, muss also die Regeln für Lager einhalten.

Was regelt die TRGS 510?

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung für das Lagern in Verpackungen, IBC, Fässern, Gasflaschen oder Tankcontainern. Ortsfeste Tanks fallen nicht darunter. Welche Abschnitte anzuwenden sind, hängt von Art, Einstufung und Menge der Stoffe ab. Wichtige Inhalte sind:

  • Gefährdungsbeurteilung als Grundlage aller Maßnahmen
  • allgemeine Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Lagerung nur in geeigneten, gekennzeichneten Behältern und Zugangsbeschränkungen
  • zusätzliche Maßnahmen für Lager, etwa Lagerordnung, Unterweisung der Mitarbeiter, Alarmplan und regelmäßige Kontrollen
  • besondere Brandschutzmaßnahmen
  • eigene Abschnitte für akut toxische Stoffe, oxidierende Stoffe, Gase unter Druck, Druckgaspackungen und entzündbare Flüssigkeiten
  • Regeln zur Zusammenlagerung sowie zur Lagerung in Sicherheitsschränken

Mengenschwellen und bauliche Einzelheiten stehen im Regelwerk selbst und sind im Einzelfall dort zu prüfen.

Welche Regeln gelten für die Zusammenlagerung bei der Gefahrgutlagerung?

Stoffe dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Dafür ordnet die TRGS 510 jeden Stoff einer Lagerklasse (LGK) zu. Eine Tabelle zeigt, welche Lagerklassen zusammen gelagert werden dürfen. Die TRGS unterscheidet drei Fälle:

  • Zusammenlagerung: verschiedene Stoffe im selben Lagerabschnitt
  • Getrenntlagerung: im selben Lagerabschnitt, aber durch Abstände oder Barrieren getrennt
  • Separatlagerung: in getrennten Lagerabschnitten

Lagerklassen sind nicht mit den Gefahrgutklassen des ADR identisch. Auch die Zusammenladeverbote des ADR für das Verladen ins Fahrzeug sind eine eigene Regelung. Wer im Lager nur nach Gefahrzetteln sortiert, erfüllt die TRGS 510 deshalb nicht automatisch. Hinweise zur Zuordnung enthält das Sicherheitsdatenblatt.

Welche weiteren Vorschriften betreffen ein Gefahrstofflager?

  • Gewässerschutz: Für wassergefährdende Stoffe gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), etwa zu Auffangräumen.
  • Baurecht und Brandschutz der Länder, abhängig von Gebäude und Nutzung
  • Immissionsschutzrecht und Störfall-Verordnung bei großen Mengen
  • Arbeitsschutz: Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung, Gefahrstoffverzeichnis

Beispiel: Gefahrgutlagerung im Umschlaglager einer Spedition

Eine Stückgutspedition übernimmt am Nachmittag Paletten mit Lacken der Klasse 3 und stellt sie im Umschlaglager für die Hauptlaufverladung am Abend bereit. Das ist ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung. Fällt der Hauptlauf aus und bleibt die Sendung über die genannte Frist hinaus stehen, gilt sie als gelagert. Dann müssen Lagerort, Zusammenlagerung und Brandschutz der TRGS 510 entsprechen. Damit das Lagerpersonal solche Sendungen schon im Wareneingang erkennt, müssen UN-Nummer, Klasse und Menge im Auftrag und in der Lagerverwaltung hinterlegt sein. Sichtbar wird die Gefahr an der Gefahrgutkennzeichnung der Versandstücke, etwa an einem IBC.

Häufige Fragen

Wann gilt die Bereitstellung zur Beförderung als Lagerung?

Nach der Gefahrstoffverordnung dann, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Fällt dieser Werktag auf einen Samstag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Danach gelten die Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen.

Welche Lagerklassen gibt es nach TRGS 510?

Die TRGS 510 ordnet Gefahrstoffe in Anhang 2 Lagerklassen zu, etwa für Gase, entzündbare Flüssigkeiten, oxidierende, giftige oder ätzende Stoffe. Aus der Lagerklasse ergibt sich, mit welchen anderen Stoffen zusammen gelagert werden darf. Die Zuordnung erfolgt anhand der Einstufung, die im Sicherheitsdatenblatt steht.

Wer ist für die sichere Lagerung von Gefahrstoffen verantwortlich?

Der Arbeitgeber, der das Lager betreibt. Er muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, die Schutzmaßnahmen festlegen und die Mitarbeiter unterweisen. Gilt die Ware noch als in der Beförderung befindlich, treffen die Beteiligten zusätzlich die Pflichten aus dem Gefahrgutrecht.

Herausgeber: MHV Systems GmbH · Walldorf

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