Fixtermin: Lieferfrist, Haftung und Zuschläge
Fixtermin in der Spedition: was ein fester Zustelltermin rechtlich bedeutet, wer bei Verspätung nach HGB und CMR haftet und wovon Zuschläge abhängen.
Fixtermin in der Spedition: was ein fester Zustelltermin rechtlich bedeutet, wer bei Verspätung nach HGB und CMR haftet und wovon Zuschläge abhängen.
Ein Fixtermin ist ein fest vereinbarter Tag oder ein Zeitfenster, zu dem eine Sendung beim Empfänger zugestellt werden muss. Rechtlich ist er eine vereinbarte Lieferfrist im Sinne von § 423 HGB. Speditionen bieten Fixtermine als Zusatzleistung an, vor allem im Stückgut- und Sammelgutverkehr.
Ein Fixtermin ist ein verbindlich vereinbarter Zustelltermin. Das kann ein bestimmter Tag sein, ein Zeitfenster wie Dienstag zwischen 8 und 10 Uhr oder eine Zustellung bis zu einer festen Uhrzeit. Im Unterschied dazu nennt eine Spedition ohne besondere Vereinbarung nur eine Regellaufzeit. Diese beschreibt die übliche Laufzeit im Netz, ist aber keine Zusage für einen bestimmten Tag.
Vom Avis unterscheidet sich der Fixtermin ebenfalls. Das Avis kündigt die Zustellung an, der Fixtermin verpflichtet den Frachtführer zur Zustellung zu diesem Termin. Fixtermine werden zum Beispiel bei Baustellenbelieferungen, Messeaufbauten oder Anlieferungen nach dem Just-in-Time-Prinzip vereinbart.
Nach § 423 HGB muss der Frachtführer das Gut innerhalb der vereinbarten Frist abliefern. Ist keine Frist vereinbart, gilt die Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Ein Fixtermin ist eine solche vereinbarte Lieferfrist. Damit er gilt, muss er Teil des Frachtvertrags sein. Der Termin gehört deshalb in den Transportauftrag.
Der Frachtführer haftet nach § 425 HGB für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich. Er ist nur befreit, wenn die Verspätung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte (§ 426 HGB).
Ein Fixtermin erhöht diese Haftungsgrenzen nicht automatisch. Eine höhere Haftung muss gesondert vereinbart werden. Gegenüber Unternehmern ist das nach § 449 HGB im Wesentlichen nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich. Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr gilt die CMR: Art. 19 regelt die Lieferfrist, nach Art. 23 Abs. 5 ist die Entschädigung auf die Höhe der Fracht begrenzt.
Der Fixtermin muss bei der Auftragserfassung als eigenes Merkmal im TMS erfasst werden, nicht nur als Freitext. Nur dann berücksichtigt ihn die Disposition beim Hauptlauf und bei der Zustelltour. In der Tourenplanung werden Termin- und Zeitfenstersendungen zuerst eingeplant, die übrigen Stopps danach. Im Sammelgutverkehr hängt die Einhaltung davon ab, dass Vorlauf, Umschlag und Hauptlauf planmäßig laufen. Bei sehr engen Terminen kommt deshalb auch eine Direktfahrt in Betracht. Den Nachweis über die pünktliche Zustellung liefert der Abliefernachweis mit Datum und Uhrzeit.
Für Fixtermine können Speditionen einen Zuschlag zusätzlich zur Fracht berechnen. Seine Höhe hängt zum Beispiel ab von:
Die Bedingungen legt jede Spedition oder Stückgutkooperation selbst fest.
Ein Messebauer benötigt seine Ausstellungsteile am Vortag der Messe bis 10 Uhr am Hallentor. Er vereinbart mit der Spedition einen Fixtermin, der im Transportauftrag steht und im TMS gekennzeichnet wird. Die Spedition plant die Sendung so, dass sie am Vorabend im Empfangsdepot ist, und setzt sie am Morgen als ersten Stopp der Tour ein. Das Messegelände erhält ein Avis mit Kennzeichen und Ankunftszeit.
Nein. Das Fixgeschäft ist ein Begriff aus dem Kaufrecht, etwa § 376 HGB beim Handelskauf. Für die Beförderung gelten die frachtrechtlichen Regeln zur Lieferfrist und zur Haftung bei ihrer Überschreitung in den §§ 423 ff. HGB.
Die Sendung wird nicht nach der Regellaufzeit des Netzes, sondern an einem vereinbarten Tag oder in einem vereinbarten Zeitfenster zugestellt. Dafür kann ein Zuschlag anfallen. Der Termin muss bei der Auftragserteilung angegeben werden.
Nach § 438 Abs. 3 HGB muss der Empfänger die Überschreitung der Lieferfrist innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigen. Unter der CMR gilt nach Art. 30 Abs. 3 ebenfalls eine Frist von 21 Tagen, der Vorbehalt muss dort schriftlich erfolgen.