Piraterie-Risikozuschlag: Golf von Aden, War Risk
Piraterie-Risikozuschlag (Piracy Surcharge): Hintergrund im Golf von Aden, gedeckte Kosten, Abgrenzung zum War Risk Surcharge und Versicherung.
Piraterie-Risikozuschlag (Piracy Surcharge): Hintergrund im Golf von Aden, gedeckte Kosten, Abgrenzung zum War Risk Surcharge und Versicherung.
Der Piraterie-Risikozuschlag ist ein Zuschlag der Reedereien auf die Seefracht für Routen durch Seegebiete mit Pirateriegefahr, etwa den Golf von Aden. Er heißt auch Piracy Surcharge oder Golf-von-Aden-Zuschlag und deckt vor allem zusätzliche Versicherungsprämien, Schutzmaßnahmen an Bord und betriebliche Mehrkosten der Reederei.
Der Piraterie-Risikozuschlag ist ein Zuschlag, den Reedereien auf die Seefracht erheben, wenn ihre Schiffe Seegebiete mit erhöhter Gefahr durch Piraterie durchfahren. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnungen Piracy Surcharge, Piracy Risk Surcharge, Gulf of Aden Surcharge oder Golf-von-Aden-Zuschlag. Mit dem Zuschlag gibt der Carrier die Mehrkosten für Versicherung und Schutzmaßnahmen an die Ladungsbeteiligten weiter. Er kann als fester Betrag je Container erhoben werden und betrifft die Verkehre, deren Route durch ein Risikogebiet führt.
Völkerrechtlich ist Piraterie in Art. 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) definiert: rechtswidrige Gewalttaten, Festnahmen oder Plünderungen, die die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffs auf hoher See zu privaten Zwecken gegen ein anderes Schiff begeht. Überfälle in Hoheitsgewässern gelten dagegen als bewaffneter Raub gegen Schiffe.
Der Golf von Aden liegt zwischen Jemen und Somalia und verbindet das Rote Meer mit dem Indischen Ozean. Die Route durch den Suezkanal zwischen Asien und Europa führt durch dieses Gebiet. Nach zahlreichen Überfällen und Entführungen von Handelsschiffen vor der Küste Somalias führten Reedereien einen Golf-von-Aden-Zuschlag ein. Im Dezember 2008 begann die EU ihren Marineeinsatz Atalanta zum Schutz der Schifffahrt vor Somalia.
Weitere Risikogebiete für Piraterie und bewaffnete Überfälle auf Schiffe sind der Golf von Guinea vor Westafrika und die Straße von Singapur.
Die Schutzmaßnahmen folgen den Best Management Practices, die Verbände der Schifffahrt gemeinsam mit Marinen herausgeben. Die Höhe des Zuschlags legt jede Reederei selbst fest; eine allgemeingültige Formel gibt es nicht.
Der Piraterie-Risikozuschlag bezieht sich auf Angriffe zu privaten Zwecken, etwa mit dem Ziel eines Lösegelds. Ein Kriegsrisikozuschlag (War Risk Surcharge, WRS) deckt Gefahren aus bewaffneten Konflikten, etwa Angriffe von Konfliktparteien auf Handelsschiffe. Ein Beispiel sind die Angriffe der Huthi auf Schiffe im Roten Meer. Beide Zuschläge können nebeneinander bestehen.
Vom Bunkerzuschlag unterscheidet sich der Piraterie-Zuschlag durch seinen Anlass: Der BAF folgt dem Kraftstoffpreis, der Piraterie-Zuschlag der Sicherheitslage in einem Seegebiet. Mehrkosten durch Umwege können je nach Reederei in einem eigenen Zuschlag oder in einem dieser beiden Posten berechnet werden.
Der Zuschlag schützt nicht die Ware des Kunden, sondern finanziert die Kosten des Carriers. Gegen Verlust und Beschädigung der Ladung sichert die Warentransportversicherung ab. Die Institute Cargo Clauses (A) nehmen Piraterie ausdrücklich von ihrem Ausschluss für Kriegsgefahren aus; Kriegsgefahren selbst sind nur über gesonderte Kriegsklauseln versichert. Wer die Seefracht samt Zuschlag zahlt, richtet sich nach den vereinbarten Incoterms.
Ein Importeur lässt Ware von Asien ins östliche Mittelmeer verschiffen. Die Reederei führt für das Fahrtgebiet einen Piracy Risk Surcharge ein. Die Spedition prüft, ob ihre vereinbarte Rate den Zuschlag bereits einschließt. Da die Rate nur Basisfracht und BAF enthält, berechnet sie den Zuschlag als eigene Position weiter. Zugleich weist sie den Kunden darauf hin, dass sich die ETA verschieben kann, falls die Reederei das Gebiet doch umfährt.
Ein Piracy Surcharge ist ein Zuschlag der Reederei auf die Seefracht für Routen durch Seegebiete mit Pirateriegefahr. Er deckt vor allem zusätzliche Versicherungsprämien und Schutzmaßnahmen an Bord.
Eine feste Höhe gibt es nicht. Jede Reederei legt den Betrag selbst fest und kann ihn an die Sicherheitslage anpassen. Der aktuelle Wert steht in den Kundenmitteilungen und Tarifen des Carriers.
Bei einer Warenversicherung nach den Institute Cargo Clauses (A) ist Piraterie nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kriegsgefahren sind dagegen nur über eine gesonderte Kriegsklausel versichert. Maßgeblich sind die Bedingungen der jeweiligen Police.
Bekannte Risikogebiete sind der Golf von Aden und die Gewässer vor Somalia, der Golf von Guinea vor Westafrika und die Straße von Singapur. Die Lage ändert sich laufend.