A.TR: Warenverkehrsbescheinigung EU–Türkei
A.TR einfach erklärt: Freiverkehrsnachweis der Zollunion EU–Türkei, erfasste Waren, Ausstellung beim Zoll und Unterschied zur EUR.1.
A.TR einfach erklärt: Freiverkehrsnachweis der Zollunion EU–Türkei, erfasste Waren, Ausstellung beim Zoll und Unterschied zur EUR.1.
Die A.TR ist die Warenverkehrsbescheinigung für den Handel zwischen der EU und der Türkei. Sie belegt, dass sich gewerbliche Waren im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden, und ermöglicht so die zollfreie Einfuhr im Rahmen der Zollunion. Ein Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist sie nicht.
Die A.TR ist die Warenverkehrsbescheinigung für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Türkei. Grundlage ist die Zollunion zwischen beiden Partnern, die seit 1996 für gewerbliche Waren besteht. Die Bescheinigung wird in beide Richtungen verwendet: bei Lieferungen aus der EU in die Türkei ebenso wie bei Einfuhren aus der Türkei in die EU. Wird sie bei der Einfuhr vorgelegt, sind die Waren grundsätzlich von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit.
Eine Bezeichnung der A.TR als Ursprungsnachweis ist fachlich ungenau. Sie gehört zu den Präferenznachweisen im weiteren Sinn, bescheinigt aber nicht den Ursprung, sondern den zollrechtlichen Status der Ware.
Nein. Die A.TR bestätigt, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befindet. Das trifft zu auf
Eine in China hergestellte Ware, die in Deutschland ordnungsgemäß verzollt wurde, kann daher mit einer A.TR in die Türkei geliefert werden. Wo der Ursprung eine Rolle spielt, ist zusätzlich ein Ursprungsnachweis nötig. Hintergründe dazu stehen unter Ursprung der Waren.
Die A.TR gilt für gewerbliche Waren, die unter die Zollunion fallen. Nicht erfasst sind:
Zudem muss die Ware unmittelbar zwischen EU und Türkei befördert werden.
Unternehmen mit einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer können vorab abgestempelte Vordrucke selbst ausfüllen. Bei der Einfuhr muss die A.TR innerhalb von vier Monaten nach ihrer Ausstellung bei der Zollstelle des Einfuhrlands vorgelegt werden.
Die EUR.1 ist ein Nachweis des präferenziellen Ursprungs und wird in vielen Freihandelsabkommen der EU verwendet. Die A.TR ist ein Freiverkehrsnachweis und gilt nur im Warenverkehr mit der Türkei. Für gewerbliche Waren im Türkei-Verkehr ist die A.TR der richtige Nachweis. Für Agrar- und EGKS-Waren wird die EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet. Die EUR.1 ersetzt die A.TR bei gewerblichen Waren nicht.
In der Spedition gehört die A.TR zu den Begleitdokumenten einer Türkei-Sendung. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kommt es an der Grenze zu Verzögerungen oder der Empfänger muss Zoll zahlen. Deshalb sollte bereits bei der Auftragserfassung feststehen, wer die A.TR ausstellt und ob sie der Sendung beiliegt.
Die Türkei erhebt auf bestimmte Waren ohne EU-Ursprung zusätzliche Zölle, auch wenn eine A.TR vorliegt. Davon befreit ist Ware mit Nachweis des EU-Ursprungs, zum Beispiel einer Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einer Lieferantenerklärung. Welche Dokumente nötig sind, sollte vor dem Versand mit dem Empfänger abgestimmt werden.
Der Ausführer füllt das Formular aus, die zuständige Zollstelle prüft und bestätigt es. Ermächtigte Ausführer dürfen vorab abgestempelte Vordrucke verwenden. Die IHK bestätigt die A.TR nicht.
Die A.TR muss innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung bei der Zollstelle des Einfuhrlands vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für die Sendung, für die sie ausgestellt wurde.
Für die Zollfreiheit im Rahmen der Zollunion reicht bei gewerblichen Waren die A.TR. Ob der Empfänger zusätzlich einen Ursprungsnachweis braucht, hängt von der Ware und ihrem Ursprung ab, etwa wegen türkischer Zusatzzölle. Das sollte vor dem Versand mit dem Importeur geklärt werden.