Logistik lexikon

Warenursprung: Präferenz, Nachweise, Ursprungszeugnis

Warenursprung im Zollrecht: präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung, Ursprungsregeln, EUR.1, REX, Lieferantenerklärung und Ursprungszeugnis.

Der Warenursprung, auch Ursprung der Waren genannt, ist die zollrechtliche Herkunft einer Ware, also das Land, in dem sie vollständig gewonnen oder zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde. Er bestimmt, welcher Zollsatz gilt, ob Zollpräferenzen gewährt werden und ob handelspolitische Maßnahmen wie Antidumpingzölle greifen. Das Zollrecht unterscheidet den nichtpräferenziellen und den präferenziellen Ursprung.

Was ist der Warenursprung?

Der Warenursprung gibt an, in welchem Land eine Ware im zollrechtlichen Sinn gewonnen oder hergestellt wurde. Gleichbedeutend werden die Begriffe „Ursprung der Waren“ und „Ursprungsland“ verwendet. Gemeint ist weder das Land, aus dem die Ware versandt wird, noch der Sitz des Verkäufers. Eine Maschine, die aus einem Lager in den Niederlanden geliefert wird, kann chinesischen Ursprung haben.

Der Ursprung entscheidet bei der Einfuhr über den anzuwendenden Einfuhrzoll, über Zollpräferenzen und über handelspolitische Maßnahmen wie Antidumpingzölle, Kontingente oder Einfuhrbeschränkungen. Er ist von der zollrechtlichen Stellung einer Ware zu unterscheiden: Ob sich eine Ware als Unionsware im freien Verkehr der EU befindet, sagt nichts über ihren Ursprung aus.

Was ist der Unterschied zwischen präferenziellem und nichtpräferenziellem Warenursprung?

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist in Art. 59 bis 63 des Zollkodex der Union (UZK) geregelt. Er gilt gegenüber allen Ländern und ist Grundlage für Antidumpingzölle, Kontingente, Einfuhrverbote, die Außenhandelsstatistik und für Ursprungszeugnisse.

Der präferenzielle Ursprung (Art. 64 UZK) richtet sich nach den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens. Er ist Voraussetzung dafür, dass eine Ware im Rahmen eines Abkommens über eine Freihandelszone oder nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden kann. Eine Ware kann nichtpräferenziell deutschen Ursprung haben und trotzdem die Ursprungsregeln eines bestimmten Präferenzabkommens nicht erfüllen.

Wie wird der Ursprung einer Ware bestimmt?

Beide Ursprungsarten kennen zwei Grundfälle:

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung: Die Ware stammt ausschließlich aus einem Land, etwa dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse, dort geborene und aufgezogene Tiere oder dort abgebaute Mineralien.
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Sind mehrere Länder beteiligt, gilt nach Art. 60 Abs. 2 UZK das Land als Ursprungsland, in dem die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die zu einem neuen Erzeugnis geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Im Präferenzrecht legen Listenregeln für jede Warenposition fest, welche Be- oder Verarbeitung ausreicht. Typische Kriterien sind ein Wechsel der Zolltarifposition, ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft am Ab-Werk-Preis oder bestimmte Verarbeitungsschritte. Ausgangspunkt ist deshalb immer die richtige Einreihung der Ware in den Zolltarif, also der HS-Code beziehungsweise die Warennummer. Einfache Behandlungen wie Umpacken oder Etikettieren reichen nicht aus, um einen Ursprung zu begründen.

Welche Nachweise gibt es für den Warenursprung?

Für den nichtpräferenziellen Ursprung können Einfuhrländer oder Käufer ein Ursprungszeugnis verlangen, etwa im Rahmen eines Akkreditivs. In Deutschland stellen die Industrie- und Handelskammern Ursprungszeugnisse aus. Eine Zollpräferenz lässt sich mit einem Ursprungszeugnis nicht in Anspruch nehmen.

Präferenznachweise sind je nach Abkommen:

  • die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, die von der Zollstelle bestätigt wird,
  • die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier, je nach Abkommen durch einen ermächtigten Ausführer oder bis zu einer Wertgrenze durch jeden Ausführer,
  • Erklärungen zum Ursprung durch registrierte Ausführer im REX-System, das unter anderem im APS und in mehreren neueren Freihandelsabkommen der EU gilt.

Kein Ursprungsnachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Sie belegt im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei, dass sich gewerbliche Waren im zollrechtlich freien Verkehr der Zollunion befinden, nicht aber ihren Ursprung.

Welche Rolle spielt die Lieferantenerklärung beim Warenursprung?

Mit der Lieferantenerklärung bestätigt ein Lieferant innerhalb der EU seinem Abnehmer, dass die gelieferten Waren die präferenzielle Ursprungseigenschaft für bestimmte Länder oder Abkommen besitzen. Der Exporteur nutzt diese Erklärungen, um für seine eigenen Ausfuhren Präferenznachweise ausstellen zu können. Für regelmäßige Lieferungen gleicher Waren gibt es die Langzeit-Lieferantenerklärung. Geregelt ist die Lieferantenerklärung in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum UZK. Sie ist ein Dokument zwischen Unternehmen und wird im Einfuhrland nicht als Ursprungsnachweis vorgelegt.

Was bedeutet der Warenursprung für Speditionen?

Den Ursprung bestimmt der Hersteller oder Ausführer, nicht die Spedition. Als Zollvertreter übernimmt die Spedition die Angaben aus den Handelsunterlagen aber in die Zollanmeldung. Bei der Verzollung wird das Ursprungsland je Warenposition angegeben, bei beantragter Präferenz zusätzlich der Präferenznachweis. Fehlt der Nachweis oder passt er nicht zur Sendung, gilt der reguläre Drittlandszollsatz. Wird eine Präferenz zu Unrecht gewährt, kann der Zoll die Abgaben nachträglich erheben. Ursprungsangaben und Präferenznachweise sollten deshalb schon bei der Auftragsannahme zusammen mit Handelsrechnung und Packliste angefordert werden.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Ist das Ursprungsland dasselbe wie das Versendungsland?

Nein. Das Versendungsland ist das Land, aus dem die Ware abgeschickt wird. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen oder zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde.

Wer stellt ein Ursprungszeugnis aus?

In Deutschland stellen die Industrie- und Handelskammern Ursprungszeugnisse für den nichtpräferenziellen Ursprung aus. Der Antrag erfolgt durch den Exporteur, der den Ursprung belegen muss, zum Beispiel mit Herstellernachweisen oder Rechnungen der Vorlieferanten.

Ist „Made in Germany“ ein Ursprungsnachweis?

Nein. Eine Herkunftskennzeichnung auf der Ware oder Verpackung ersetzt weder ein Ursprungszeugnis noch einen Präferenznachweis. Für Zollzwecke gelten allein die Ursprungsregeln des Zollrechts und der jeweiligen Abkommen.

Was passiert, wenn der Präferenznachweis fehlt?

Ohne gültigen Präferenznachweis wird bei der Einfuhr der reguläre Zollsatz erhoben. Je nach Abkommen kann ein Nachweis nachträglich vorgelegt und eine Erstattung beantragt werden.

Herausgeber: MHV Systems GmbH · Walldorf

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