Einfuhrzoll: Zollwert, Zollsatz und Berechnung
Einfuhrzoll berechnen: Zollwert nach UZK, Zollsatz über HS-Code und TARIC, Präferenzen, Einfuhrumsatzsteuer und ein Rechenbeispiel.
Einfuhrzoll berechnen: Zollwert nach UZK, Zollsatz über HS-Code und TARIC, Präferenzen, Einfuhrumsatzsteuer und ein Rechenbeispiel.
Der Einfuhrzoll ist eine Abgabe, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der EU erhoben wird. Seine Höhe ergibt sich aus dem Zollsatz der Warennummer im Zolltarif und dem Zollwert der Ware. Zusätzlich wird bei der Einfuhr grundsätzlich die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
Ein Einfuhrzoll ist eine Abgabe, die fällig wird, wenn Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die EU ist eine Zollunion: Für alle Mitgliedstaaten gilt derselbe Zolltarif, und die Regeln stehen im Zollkodex der Union (UZK). Nach Art. 77 UZK entsteht die Zollschuld mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Erhoben wird der Zoll in Deutschland von der Zollverwaltung im Rahmen der Verzollung.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Einfuhrzölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern auch als Einfuhrabgaben zusammengefasst. Zollrechtlich sind Einfuhrabgaben nur die Zölle. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer nach dem Umsatzsteuergesetz, die der Zoll zusammen mit dem Zoll erhebt. Neben dem regulären Zoll gibt es besondere Zölle, etwa Antidumping- und Ausgleichszölle, die nur für bestimmte Waren aus bestimmten Ländern gelten.
Bei unsicherer Einreihung kann der Importeur eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen. Sie bindet die Zollbehörden in der gesamten EU für drei Jahre.
Grundlage ist nach Art. 70 UZK der Transaktionswert, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der Ware. Nach Art. 71 UZK werden unter anderem die Beförderungs- und Versicherungskosten sowie die Ladekosten bis zu dem Ort hinzugerechnet, an dem die Ware in das Zollgebiet der Union verbracht wird. Der Zollwert entspricht damit einem Wert frei EU-Grenze, vergleichbar der CIF-Logik, und zwar unabhängig davon, welche Incoterms im Kaufvertrag vereinbart sind.
Das folgende Beispiel verwendet frei gewählte, runde Annahmen und keinen realen Zollsatz. Eine Ware wird zum Preis FOB Shanghai von 10.000 Euro gekauft. Seefracht und Versicherung bis zum Eingangshafen in der EU kosten 1.000 Euro. Angenommen wird ein Zollsatz von 4 Prozent. Die Beförderung vom Hafen zum bereits feststehenden Empfänger in Deutschland kostet 300 Euro.
Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer regelt § 11 UStG. Der Zoll ist ein Kostenbestandteil der Ware. Die Einfuhrumsatzsteuer kann ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen dagegen als Vorsteuer geltend machen.
Zollschuldner ist nach Art. 77 UZK der Anmelder. Gibt ein Spediteur die Zollanmeldung in indirekter Vertretung ab, also im eigenen Namen für Rechnung des Importeurs, wird er ebenfalls Zollschuldner. In direkter Vertretung handelt er im Namen des Importeurs, Zollschuldner bleibt dann der Importeur. Wer den Einfuhrzoll wirtschaftlich trägt, regelt der Kaufvertrag: Bei DDP trägt ihn der Verkäufer, bei den übrigen Incoterms der Käufer. Die Abgaben können über ein Aufschubkonto beim Zoll abgerechnet werden. In Deutschland wird die Zollanmeldung elektronisch über ATLAS abgegeben.
Für Speditionen beginnt die korrekte Verzollung bei der Auftragserfassung: Ursprungsland, Incoterm, Warenwert, Warennummer und Präferenzdokumente müssen im Auftrag vollständig vorliegen, damit die Zollanmeldung ohne Rückfragen erstellt werden kann.
Das hängt von der Warennummer ab. Ein Präferenzabkommen der EU mit China besteht nicht, ein ermäßigter Präferenzzollsatz kommt deshalb nicht in Betracht. Für einzelne Waren können zusätzlich Antidumping- oder Ausgleichszölle anfallen.
In Deutschland im Elektronischen Zolltarif (EZT-online) der Zollverwaltung, EU-weit in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission. Voraussetzung ist die richtige Warennummer. Bei Zweifeln schafft eine verbindliche Zolltarifauskunft Rechtssicherheit.
Nein. Der Zoll ist ein Kostenbestandteil der eingeführten Ware. Als Vorsteuer abziehbar ist nur die Einfuhrumsatzsteuer, sofern das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Ware für sein Unternehmen eingeführt hat.