Verbindliche Zolltarifauskunft: Antrag und Gültigkeit
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA): Antrag beim Zoll, Kosten und Bearbeitungsdauer, drei Jahre Gültigkeit und Bindungswirkung nach Art. 33 UZK.
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA): Antrag beim Zoll, Kosten und Bearbeitungsdauer, drei Jahre Gültigkeit und Bindungswirkung nach Art. 33 UZK.
Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist ein Bescheid der Zollverwaltung, der festlegt, in welche Codenummer des Zolltarifs eine bestimmte Ware einzureihen ist. Sie gilt drei Jahre und bindet die Zollbehörden aller EU-Mitgliedstaaten ebenso wie den Inhaber. Rechtsgrundlage ist Art. 33 des Zollkodex der Union.
Eine verbindliche Zolltarifauskunft, kurz vZTA, ist eine Entscheidung der Zollverwaltung über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware. Sie legt fest, unter welche Codenummer der Kombinierten Nomenklatur beziehungsweise des TARIC die Ware fällt. Von dieser Codenummer hängen unter anderem der Zollsatz, handelspolitische Maßnahmen wie Antidumpingzölle sowie Verbote und Beschränkungen ab. Grundlage der Codenummer ist der internationale HS-Code. Im Englischen heißt die vZTA Binding Tariff Information (BTI).
Rechtsgrundlage ist Art. 33 des Zollkodex der Union (UZK). Abzugrenzen ist die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA). Sie legt nicht die Einreihung, sondern den Ursprung einer Ware verbindlich fest.
Seit dem 1. Oktober 2019 wird die vZTA nur noch elektronisch beantragt. In Deutschland läuft der Antrag über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls, zuständig ist das Hauptzollamt Hannover. Voraussetzung ist eine EORI-Nummer. Für jede Ware ist ein eigener Antrag nötig. Der Antrag muss sich auf eine beabsichtigte Verwendung der vZTA beziehen, etwa eine Einfuhr, eine Ausfuhr oder ein besonderes Zollverfahren.
Die Zollbehörde entscheidet spätestens innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des Antrags. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird der Antragsteller vor Fristablauf unter Angabe der Gründe und der zusätzlich benötigten Frist informiert. Wer eine Ware erstmals einführt, sollte die Bearbeitungszeit deshalb in die Planung einbeziehen und den Antrag frühzeitig stellen.
Die vZTA gilt drei Jahre ab ihrem Wirksamwerden. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht. Wer die Einreihung weiter absichern möchte, stellt rechtzeitig einen neuen Antrag. Vorzeitig ungültig werden kann sie insbesondere, wenn sich die Kombinierte Nomenklatur oder der TARIC ändert, wenn neue Einreihungsverordnungen oder Erläuterungen erlassen werden oder wenn die Zollbehörde die Entscheidung widerruft.
Alle in der EU erteilten vZTA werden ohne vertrauliche Angaben in der öffentlichen EBTI-Datenbank der EU-Kommission veröffentlicht. Die Datenbank hilft bei der eigenen Einreihung, weil sich dort Entscheidungen zu ähnlichen Waren nachlesen lassen. Bindend sind diese fremden Auskünfte für das eigene Unternehmen jedoch nicht.
Eine vZTA lohnt sich vor allem, wenn eine Ware mehreren Codenummern mit unterschiedlichen Zollsätzen zugeordnet werden könnte, etwa bei Geräten mit mehreren Funktionen oder bei Mischungen aus verschiedenen Materialien. Sie gibt Sicherheit bei regelmäßigen Einfuhren derselben Ware und bei Waren, für die Antidumpingzölle oder Beschränkungen gelten. Bei späteren Zollprüfungen lassen sich Nachforderungen zur Einreihung so vermeiden, solange die Ware der Beschreibung entspricht.
Für Speditionen und Zolldienstleister, die Zollanmeldungen über ATLAS abgeben, ist die vZTA des Kunden eine wichtige Angabe: Die Codenummer und die Referenznummer der vZTA müssen in der Anmeldung stehen. Wie die Codenummer die Abgabenhöhe bestimmt, zeigt der Eintrag zu Einfuhrzöllen.
Die Erteilung einer vZTA ist grundsätzlich gebührenfrei. Kosten können entstehen, wenn für die Einreihung Analysen oder Gutachten nötig sind, zum Beispiel eine Untersuchung eingereichter Muster. Diese Kosten können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
Nein. Eine vZTA gilt nur für ihren Inhaber. Die vZTA anderer Unternehmen in der EBTI-Datenbank können aber als Orientierung für die eigene Einreihung oder für einen eigenen Antrag dienen.
Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Nach drei Jahren endet die Gültigkeit, und für die weitere Absicherung ist ein neuer Antrag nötig. Es empfiehlt sich, das Ablaufdatum aller vZTA im Unternehmen zu überwachen.
Nein. Die vZTA ist freiwillig. Die Einreihung kann auch ohne sie selbst vorgenommen werden. Sie lohnt sich vor allem bei Waren, deren Einreihung unklar ist oder bei denen eine falsche Einreihung hohe Nachforderungen auslösen würde.