Zollprüfung: Außenprüfung, Beschau und Ablauf
Zollprüfung im Unternehmen und bei der Abfertigung: Außenprüfung nach Art. 48 UZK, Zollbeschau, Prüfungsanordnung, Ablauf und Vorbereitung.
Zollprüfung im Unternehmen und bei der Abfertigung: Außenprüfung nach Art. 48 UZK, Zollbeschau, Prüfungsanordnung, Ablauf und Vorbereitung.
Zollprüfung ist die Kontrolle von Waren, Zollanmeldungen und Geschäftsunterlagen durch die Zollverwaltung. Unterschieden werden die Prüfung bei der Abfertigung, etwa die Beschau der Ware, und die nachträgliche Prüfung im Unternehmen nach Art. 48 UZK, auch Zoll-Außenprüfung genannt. In Deutschland sind dafür die Hauptzollämter zuständig.
Zollprüfung ist der Oberbegriff für Kontrollen, mit denen der Zoll prüft, ob Waren richtig angemeldet und Abgaben richtig erhoben wurden. Rechtsgrundlage ist der Zollkodex der Union (UZK). Die Zollbehörden wählen Kontrollen vor allem auf Grundlage einer Risikoanalyse aus. Zeitlich lassen sich zwei Formen unterscheiden:
Daneben prüft die Zollverwaltung auch außerhalb des Zollrechts, etwa bei der Außenwirtschaftsprüfung zum Exportkontrollrecht oder durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Diese Prüfungen folgen eigenen Regeln.
Bei der Verzollung über das IT-Verfahren ATLAS entscheidet der Zoll, ob eine Anmeldung ohne Prüfung angenommen, nur anhand der Unterlagen geprüft oder die Ware beschaut wird. Bei der Beschau kontrolliert der Zoll, ob Art, Menge, Beschaffenheit und gegebenenfalls Ursprung der Ware mit der Anmeldung übereinstimmen. Er kann Proben nehmen und weitere Unterlagen verlangen, etwa Handelsrechnung, Packliste oder Präferenznachweis. Die Ware muss dafür am Amtsplatz, am Terminal oder an einem zugelassenen Ort zugänglich bereitstehen. Bis zur Überlassung darf sie nicht ausgeliefert werden, was die Zustellung verzögern kann.
Nach Art. 48 UZK darf der Zoll nicht nur beim Anmelder prüfen, sondern bei allen Personen, die an den Vorgängen geschäftlich beteiligt sind oder die Unterlagen aus geschäftlichen Gründen besitzen. Dazu können auch Speditionen gehören.
Speditionen können Zollanmeldungen als Vertreter ihrer Kunden abgeben. Bei direkter Vertretung handeln sie in fremdem Namen, Anmelder ist der Kunde. Bei indirekter Vertretung handeln sie im eigenen Namen und werden selbst Zollschuldner neben dem Kunden. Fehler in Warenbeschreibung, Wert oder Tarifnummer fallen dann auch auf die Spedition zurück. Viele dieser Angaben stammen aus dem Transport- oder Zollauftrag. Deshalb sollte die Auftragserfassung zollrelevante Daten vollständig übernehmen und Rückfragen beim Kunden dokumentieren. Nach Art. 51 UZK sind die Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren, bei Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Anmeldung angenommen wurde. Längere steuer- und handelsrechtliche Fristen gelten daneben.
Einen festen Turnus gibt es nicht. Der Zoll wählt Unternehmen und Vorgänge vor allem nach Risikogesichtspunkten aus. Inhaber von Bewilligungen wie dem AEO-Status werden zusätzlich daraufhin überwacht, ob die Voraussetzungen weiter erfüllt sind.
Die Zoll-Außenprüfung im Unternehmen wird grundsätzlich mit einer schriftlichen Prüfungsanordnung angekündigt. Ist der Prüfungszweck gefährdet, kann die Anordnung auch erst bei Beginn der Prüfung ausgehändigt werden. Kontrollen bei der Abfertigung, etwa eine Beschau, finden dagegen im Rahmen der Prüfung der jeweiligen Zollanmeldung statt.
Nach Art. 51 UZK mindestens drei Jahre. Bei Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldung angenommen wurde. Steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen können länger sein und gelten zusätzlich.
Zu wenig erhobene Abgaben werden nacherhoben, zu viel gezahlte können erstattet werden. Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit, kann zusätzlich ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden.