Zollfreies Terminal: Zolllager, Freizone, Verwahrung
Zollfreies Terminal: Was Zolllager, Freizone und vorübergehende Verwahrung bedeuten, wann Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig werden, mit Beispiel.
Zollfreies Terminal: Was Zolllager, Freizone und vorübergehende Verwahrung bedeuten, wann Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig werden, mit Beispiel.
Ein zollfreies Terminal ist ein Lager- oder Umschlagbereich, in dem Waren aus Drittländern unter Zollaufsicht gelagert werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden. Rechtlich kann es sich um ein Zolllager, eine Freizone oder einen Ort der vorübergehenden Verwahrung handeln. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden grundsätzlich erst bei der Überführung in den freien Verkehr fällig.
Ein zollfreies Terminal ist kein Begriff aus dem Zollrecht, sondern eine Sammelbezeichnung aus der Praxis. Gemeint sind Terminals in See- und Flughäfen oder Logistikzentren, in denen Nicht-Unionswaren lagern oder umgeschlagen werden, solange noch keine Einfuhrabgaben erhoben wurden. Ähnlich verwendet werden die Begriffe Freihafen, Zolllager oder englisch Bonded Warehouse.
Wichtig ist: Die Ware ist nicht dauerhaft zollfrei. Die Abgaben werden nur aufgeschoben. Erst wenn die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt wird, entstehen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Wird sie wieder in ein Drittland ausgeführt, fallen keine Einfuhrabgaben an. Nicht gemeint sind Duty-free-Geschäfte an Flughäfen; dort geht es um den abgabenfreien Verkauf an Reisende.
Der Unionszollkodex (UZK) kennt drei Formen, die hinter einem zollfreien Terminal stehen können:
Ein Zolllager ist eine bewilligte Einrichtung eines Unternehmens, deren Bestände über Aufzeichnungen kontrolliert werden. Eine Freizone ist ein von einem Mitgliedstaat bestimmter, eingefriedeter Teil des Zollgebiets der Union. Für Nicht-Unionswaren in der Freizone gelten die Regeln des Lagerverfahrens, Abgaben entstehen ebenfalls erst bei der Überführung in den freien Verkehr. Nicht zu verwechseln sind beide mit einer Freihandelszone, also einem Abkommen zwischen Staaten über den Abbau von Zöllen.
Dem stehen Pflichten gegenüber: Ein Zolllager braucht eine Bewilligung des Zolls, gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung für die möglichen Abgaben und lückenlose Bestandsaufzeichnungen. Fehler können dazu führen, dass die Zollschuld trotzdem entsteht.
Ein Importeur bezieht Werkzeuge aus Asien und lässt die Container im Seehafen in das Zolllager eines Logistikdienstleisters bringen. Die Ware bleibt dort unverzollt. Bestellt ein Händler in Deutschland, entnimmt der Dienstleister die Menge und meldet sie zum freien Verkehr an; erst dann zahlt der Importeur Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Eine Lieferung in die Schweiz geht direkt aus dem Zolllager in die Ausfuhr, ohne dass in der EU Einfuhrabgaben entstehen.
Die Lagerung im Zolllager ist zeitlich nicht befristet. Anders ist es bei der vorübergehenden Verwahrung: Dort muss die Ware innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden.
Wer ein Zolllager betreiben will, braucht eine Bewilligung des Zolls, in Deutschland zuständig ist das Hauptzollamt. Der Antragsteller muss in der EU ansässig sein, eine ordnungsgemäße Abwicklung gewährleisten und gegebenenfalls eine Sicherheit leisten.
Nein, solange die Ware im Zolllagerverfahren bleibt. Einfuhrumsatzsteuer und Zoll entstehen grundsätzlich erst, wenn die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Ja, die Ware kann während der Lagerung den Eigentümer wechseln, etwa wenn ein Importeur an einen Händler weiterverkauft. Die Zollformalitäten müssen dabei korrekt übertragen werden. Ein Einzelhandelsverkauf direkt aus dem Zolllager ist grundsätzlich nicht erlaubt.