EUR.1: Warenverkehrsbescheinigung und Präferenz
EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung: wann sie nötig ist, wie sie beantragt wird, Wertgrenze 6.000 Euro und Abgrenzung zu REX und Ursprungszeugnis.
EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung: wann sie nötig ist, wie sie beantragt wird, Wertgrenze 6.000 Euro und Abgrenzung zu REX und Ursprungszeugnis.
Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, mit der der präferenzielle Ursprung einer Ware nachgewiesen wird. Der Ausführer füllt sie aus, die Ausfuhrzollstelle bestätigt sie. Im Einfuhrland kann der Empfänger damit einen ermäßigten Zollsatz oder Zollfreiheit nach einem Freihandels- oder Präferenzabkommen der EU in Anspruch nehmen.
Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, mit der der präferenzielle Ursprung einer Ware nachgewiesen wird. Präferenziell heißt: Die Ware erfüllt die Ursprungsregeln eines Freihandels- oder Präferenzabkommens der EU und kann im Partnerland zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Der Ausführer stellt die EUR.1 aus, die Ausfuhrzollstelle bestätigt sie. Sie ist damit ein förmlicher Präferenznachweis.
Mit der Türkei besteht für gewerbliche Waren eine Zollunion; dort wird statt der EUR.1 die Warenverkehrsbescheinigung A.TR verwendet, die den zollrechtlich freien Verkehr belegt und keinen Ursprung.
Eine EUR.1 ist keine Pflicht für die Ausfuhr. Sie wird nur benötigt, wenn der Empfänger im Partnerland einen Präferenzzoll in Anspruch nehmen will und das jeweilige Abkommen die EUR.1 vorsieht. Das gilt zum Beispiel im Handel mit der Schweiz, Norwegen und mehreren Mittelmeerstaaten.
Eine EUR.1 kann in begründeten Fällen nachträglich ausgestellt werden; sie trägt dann einen entsprechenden Vermerk. Für die Vorlage im Einfuhrland gelten Fristen, die sich aus dem jeweiligen Abkommen ergeben. Unterlagen zum Ursprungsnachweis sind aufzubewahren.
Übernimmt eine Spedition die Ausfuhranmeldung, kann sie auch die EUR.1 vorbereiten und der Ausfuhrzollstelle vorlegen. Die Verantwortung für den Ursprung bleibt beim Ausführer. Wichtig ist, dass der Bedarf schon bei der Auftragserfassung erkannt wird, damit das Original rechtzeitig vorliegt und mit den übrigen Frachtdokumenten zum Empfänger gelangt.
Der Ausführer oder sein Vertreter füllt die EUR.1 aus und beantragt sie. Die Ausfuhrzollstelle prüft den Antrag und bestätigt die Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift.
Ja, wenn sie bei der Ausfuhr versehentlich nicht ausgestellt wurde oder aus anderen Gründen nicht angenommen wurde. Der Grund ist im Antrag anzugeben, und die Bescheinigung erhält den Vermerk der nachträglichen Ausstellung.
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung kann ein Duplikat ausgestellt werden. Es ist von einer Ersatzbescheinigung zu unterscheiden, die bei der Weiterversendung von Waren unter zollamtlicher Überwachung ausgestellt wird.
Für die Präferenz im Handel mit der Schweiz wird ein Ursprungsnachweis benötigt. Bis 6.000 Euro je Sendung genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, darüber eine EUR.1 oder die Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers.