Logistik lexikon

EUR.1: Warenverkehrsbescheinigung und Präferenz

EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung: wann sie nötig ist, wie sie beantragt wird, Wertgrenze 6.000 Euro und Abgrenzung zu REX und Ursprungszeugnis.

Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, mit der der präferenzielle Ursprung einer Ware nachgewiesen wird. Der Ausführer füllt sie aus, die Ausfuhrzollstelle bestätigt sie. Im Einfuhrland kann der Empfänger damit einen ermäßigten Zollsatz oder Zollfreiheit nach einem Freihandels- oder Präferenzabkommen der EU in Anspruch nehmen.

Was ist eine EUR.1?

Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, mit der der präferenzielle Ursprung einer Ware nachgewiesen wird. Präferenziell heißt: Die Ware erfüllt die Ursprungsregeln eines Freihandels- oder Präferenzabkommens der EU und kann im Partnerland zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Der Ausführer stellt die EUR.1 aus, die Ausfuhrzollstelle bestätigt sie. Sie ist damit ein förmlicher Präferenznachweis.

Mit der Türkei besteht für gewerbliche Waren eine Zollunion; dort wird statt der EUR.1 die Warenverkehrsbescheinigung A.TR verwendet, die den zollrechtlich freien Verkehr belegt und keinen Ursprung.

Wann braucht man eine EUR.1?

Eine EUR.1 ist keine Pflicht für die Ausfuhr. Sie wird nur benötigt, wenn der Empfänger im Partnerland einen Präferenzzoll in Anspruch nehmen will und das jeweilige Abkommen die EUR.1 vorsieht. Das gilt zum Beispiel im Handel mit der Schweiz, Norwegen und mehreren Mittelmeerstaaten.

  • Bis 6.000 Euro: Übersteigt der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht, darf jeder Ausführer statt der EUR.1 eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben, ohne Bewilligung.
  • Über 6.000 Euro: Erforderlich ist eine EUR.1, es sei denn, der Ausführer hat eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer. Diese wird beim zuständigen Hauptzollamt beantragt und erlaubt Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze.
  • Neuere Abkommen: Die Abkommen mit Kanada, Japan oder dem Vereinigten Königreich sehen keine EUR.1 vor. Dort weist der Ausführer den Ursprung mit einer Erklärung zum Ursprung nach; für Ausführer aus der EU ist dafür das System des registrierten Ausführers (REX) vorgesehen.

Wie wird die EUR.1 beantragt?

  1. Der Ausführer füllt den Vordruck aus, bestehend aus der Bescheinigung und dem Antrag.
  2. Er hält Nachweise über den Ursprung bereit, etwa Lieferantenerklärungen der Vorlieferanten oder Kalkulationen, aus denen hervorgeht, dass die Listenregel des Abkommens erfüllt ist.
  3. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt die EUR.1 im Zusammenhang mit der Ausfuhranmeldung, die in Deutschland über ATLAS abgegeben wird.
  4. Das Original geht an den Empfänger, der es bei der Einfuhrabfertigung vorlegt.

Eine EUR.1 kann in begründeten Fällen nachträglich ausgestellt werden; sie trägt dann einen entsprechenden Vermerk. Für die Vorlage im Einfuhrland gelten Fristen, die sich aus dem jeweiligen Abkommen ergeben. Unterlagen zum Ursprungsnachweis sind aufzubewahren.

Was ist der Unterschied zwischen EUR.1, Ursprungserklärung und Ursprungszeugnis?

  • EUR.1: förmlicher Präferenznachweis, vom Zoll bestätigt.
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung: Präferenznachweis, den der Ausführer selbst auf einem Handelspapier abgibt, bis 6.000 Euro oder als ermächtigter Ausführer.
  • Erklärung zum Ursprung im REX-System: Selbstzertifizierung in neueren Abkommen und im Allgemeinen Präferenzsystem.
  • Ursprungszeugnis: bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung, wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und führt nicht zu einer Zollermäßigung. Es wird etwa für Akkreditive oder Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes verlangt.

Welche Rolle spielt die EUR.1 in der Spedition?

Übernimmt eine Spedition die Ausfuhranmeldung, kann sie auch die EUR.1 vorbereiten und der Ausfuhrzollstelle vorlegen. Die Verantwortung für den Ursprung bleibt beim Ausführer. Wichtig ist, dass der Bedarf schon bei der Auftragserfassung erkannt wird, damit das Original rechtzeitig vorliegt und mit den übrigen Frachtdokumenten zum Empfänger gelangt.

Häufige Fragen

Wer stellt die EUR.1 aus?

Der Ausführer oder sein Vertreter füllt die EUR.1 aus und beantragt sie. Die Ausfuhrzollstelle prüft den Antrag und bestätigt die Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift.

Kann man eine EUR.1 nachträglich beantragen?

Ja, wenn sie bei der Ausfuhr versehentlich nicht ausgestellt wurde oder aus anderen Gründen nicht angenommen wurde. Der Grund ist im Antrag anzugeben, und die Bescheinigung erhält den Vermerk der nachträglichen Ausstellung.

Was passiert, wenn die EUR.1 verloren geht?

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung kann ein Duplikat ausgestellt werden. Es ist von einer Ersatzbescheinigung zu unterscheiden, die bei der Weiterversendung von Waren unter zollamtlicher Überwachung ausgestellt wird.

Braucht man für die Schweiz eine EUR.1?

Für die Präferenz im Handel mit der Schweiz wird ein Ursprungsnachweis benötigt. Bis 6.000 Euro je Sendung genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, darüber eine EUR.1 oder die Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers.

Herausgeber: MHV Systems GmbH · Walldorf

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