REX-System: Registrierter Ausführer und Formular A
REX-System: wer sich als registrierter Ausführer eintragen muss, was in der Erklärung zum Ursprung steht und was aus dem Formular A wurde.
REX-System: wer sich als registrierter Ausführer eintragen muss, was in der Erklärung zum Ursprung steht und was aus dem Formular A wurde.
REX ist das System des registrierten Ausführers (Registered Exporter System) der EU. Registrierte Ausführer weisen den präferenziellen Ursprung ihrer Waren selbst mit einer Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier nach. Im Allgemeinen Präferenzsystem hat das REX-System das behördlich bestätigte Ursprungszeugnis Formular A abgelöst.
REX steht für Registered Exporter System, das System des registrierten Ausführers. Registrierte Ausführer weisen den präferenziellen Ursprung ihrer Waren selbst nach, indem sie eine Erklärung zum Ursprung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgeben. Eine Bestätigung durch eine Behörde für jede Sendung entfällt. Die Registrierung wird in einer zentralen Datenbank der EU gespeichert, sodass Zollbehörden die REX-Nummer prüfen können.
Abzugrenzen ist das REX-System von der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die der Zoll für jede Sendung bestätigt, und vom ermächtigten Ausführer. Dieser benötigt eine Bewilligung des Hauptzollamts, während REX eine Registrierung ist. Die Regeln für das Allgemeine Präferenzsystem einschließlich des REX-Systems stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex.
Das Formular A, auch Ursprungszeugnis nach Muster A oder Certificate of Origin Form A, war der frühere Präferenznachweis im APS. Es wurde von einer Behörde im begünstigten Entwicklungsland bestätigt und bei der Einfuhr in die EU vorgelegt. Die EU hat das REX-System im APS ab 2017 schrittweise eingeführt. Nach dem Ende der Übergangsfristen erkennt der Zoll in der EU das Formular A nicht mehr als Präferenznachweis an; maßgeblich ist die Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers. Mit dem nichtpräferenziellen Ursprungszeugnis der Industrie- und Handelskammern hat das Formular A nichts zu tun.
Ausführer aus Deutschland beantragen die Registrierung beim Zoll. Nach der Registrierung erhält das Unternehmen eine REX-Nummer. Änderungen der Unternehmensdaten sind dem Zoll mitzuteilen. Unterlagen, die den Ursprung belegen, etwa Lieferantenerklärungen und Kalkulationen, müssen aufbewahrt werden.
Der Wortlaut ist im jeweiligen Abkommen oder in der Durchführungsverordnung vorgegeben. Die Erklärung enthält unter anderem die REX-Nummer des Ausführers, das Ursprungsland der Waren und im APS das Ursprungskriterium. Sie wird auf ein Handelspapier gedruckt, das die Waren so genau beschreibt, dass sie identifiziert werden können.
Der Einführer beantragt die Präferenz in der Zollanmeldung, zum Beispiel über seine Spedition als Vertreter bei der Verzollung. Für die Spedition heißt das: Der Hinweis auf einen Präferenznachweis gehört in die Auftragserfassung, und die Handelsrechnung mit der Erklärung muss zusammen mit den übrigen Frachtdokumenten vorliegen.
Ausführer aus der EU, die im Rahmen von Abkommen wie mit Kanada, Japan oder dem Vereinigten Königreich präferenzbegünstigt liefern wollen. Welche Wertgrenzen gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Abkommen. Im APS brauchen sie Ausführer in den begünstigten Ländern.
Nein. Im Allgemeinen Präferenzsystem hat die Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers das Formular A abgelöst. Ein Formular A führt bei der Einfuhr in die EU nicht mehr zu einer Zollpräferenz.
Beide dürfen Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze abgeben. Der ermächtigte Ausführer braucht eine Bewilligung des Hauptzollamts und gilt in Abkommen mit EUR.1, etwa mit der Schweiz. REX ist eine Registrierung und gilt in den Abkommen, die sie vorsehen, sowie im APS.