Akkreditiv: Dokumentenakkreditiv, Ablauf und ERA 600
Akkreditiv (Dokumentenakkreditiv) erklärt: Beteiligte, Ablauf, geforderte Dokumente, Fristen nach ERA 600 und die Rolle der Spedition bei Unstimmigkeiten.
Akkreditiv (Dokumentenakkreditiv) erklärt: Beteiligte, Ablauf, geforderte Dokumente, Fristen nach ERA 600 und die Rolle der Spedition bei Unstimmigkeiten.
Ein Akkreditiv, genauer Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit), ist das Zahlungsversprechen einer Bank im Auftrag des Käufers. Die Bank zahlt an den Verkäufer, wenn dieser fristgerecht Dokumente vorlegt, die den Akkreditivbedingungen entsprechen. Grundlage sind die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 600), wenn das Akkreditiv auf sie verweist.
Ein Akkreditiv, genauer Dokumentenakkreditiv (englisch Letter of Credit, kurz L/C), ist das Versprechen einer Bank, im Auftrag des Käufers an den Verkäufer zu zahlen, sobald dieser vorgeschriebene Dokumente fristgerecht und ordnungsgemäß vorlegt. Es sichert beide Seiten ab: Der Verkäufer erhält ein Zahlungsversprechen einer Bank statt nur des Käufers, der Käufer zahlt erst gegen Dokumente, die Versand und Beschaffenheit der Ware belegen.
Beteiligt sind:
Das Akkreditiv ist vom Kaufvertrag unabhängig. Die Banken prüfen nur Dokumente, nicht die Ware. Davon zu unterscheiden ist das Dokumenteninkasso, bei dem die Banken die Dokumente nur gegen Zahlung oder Akzept aushändigen, aber kein eigenes Zahlungsversprechen abgeben.
Welche Dokumente vorzulegen sind, steht im Akkreditiv. Beispiele sind:
Die Dokumente müssen den Akkreditivbedingungen entsprechen und dürfen sich untereinander nicht widersprechen. Abweichungen nennt man Unstimmigkeiten (englisch Discrepancies).
Regelwerk für Akkreditive sind die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive der Internationalen Handelskammer (ICC), kurz ERA 600 oder englisch UCP 600. Sie gelten seit dem 1. Juli 2007 und sind anwendbar, wenn das Akkreditiv ausdrücklich auf sie verweist. Nach ERA 600 ist ein Akkreditiv unwiderruflich. Für elektronisch vorgelegte Dokumente gibt es die Ergänzung eUCP.
Wichtig sind drei Termine: das späteste Verladedatum, das Verfalldatum des Akkreditivs und die Vorlagefrist. Ist keine Vorlagefrist bestimmt, müssen Originaltransportdokumente spätestens 21 Kalendertage nach dem Verladedatum vorgelegt werden, in keinem Fall nach dem Verfalldatum. Die Bank hat nach Art. 14 ERA 600 höchstens fünf Bankarbeitstage nach der Vorlage, um die Dokumente zu prüfen.
Der Spediteur beschafft oder erstellt einen Teil der Dokumente, vor allem die Transportdokumente. Er muss das späteste Verladedatum einhalten und dafür sorgen, dass Verladehafen, Bestimmungshafen, Warenbeschreibung, Markierungen und Gewichte mit dem Akkreditiv übereinstimmen. Ein unreines Konnossement mit Vermerken über Schäden an Ware oder Verpackung wird nicht akzeptiert. Dasselbe gilt für eine Art von Transportdokument, die im Akkreditiv nicht vorgesehen ist.
Weist die Bank Dokumente wegen Unstimmigkeiten zurück, ist die Zahlung aus dem Akkreditiv nicht mehr gesichert. Deshalb sollte die Spedition die Akkreditivbedingungen schon bei der Auftragsannahme kennen, die Daten für die Frachtdokumente genau aus dem Akkreditiv übernehmen und Verladung und Dokumentenversand so planen, dass die Vorlagefrist eingehalten wird.
Bei einem bestätigten Akkreditiv gibt neben der eröffnenden Bank eine zweite Bank, etwa im Land des Verkäufers, ein eigenes Zahlungsversprechen ab. Der Verkäufer ist damit auch gegen den Ausfall der eröffnenden Bank und gegen Zahlungsverbote im Käuferland abgesichert.
Die Banken berechnen Gebühren für Eröffnung, Avisierung, Bestätigung, Dokumentenprüfung und gegebenenfalls Unstimmigkeiten. Die Höhe hängt von der Bank, dem Betrag, der Laufzeit und dem Länderrisiko ab. Wer welche Kosten trägt, wird im Kaufvertrag vereinbart.
Beim Akkreditiv verspricht eine Bank die Zahlung gegen ordnungsgemäße Dokumente. Beim Dokumenteninkasso leiten die Banken die Dokumente nur weiter und geben sie gegen Zahlung oder Akzept heraus. Zahlt der Käufer nicht, hat der Verkäufer keinen Anspruch gegen die Bank.
Beim Sichtakkreditiv zahlt die Bank sofort nach Vorlage und Prüfung akkreditivkonformer Dokumente. Beim Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung zahlt sie zu einem späteren, im Akkreditiv festgelegten Zeitpunkt.