Anfuhrspediteur: Vorlauf im Sammelgutverkehr
Anfuhrspediteur: wer den Vorlauf im Sammelgutverkehr übernimmt, Abgrenzung zu Versand- und Hauptspediteur und wer bei Schäden im Vorlauf haftet.
Anfuhrspediteur: wer den Vorlauf im Sammelgutverkehr übernimmt, Abgrenzung zu Versand- und Hauptspediteur und wer bei Schäden im Vorlauf haftet.
Der Anfuhrspediteur ist das Unternehmen, das die Anfuhr übernimmt, also den Vorlauf vom Versender zum Umschlagpunkt. Die Bezeichnung ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Sammelgutverkehr kann damit der Versandspediteur selbst oder ein von ihm beauftragter Nahverkehrsunternehmer gemeint sein, der rechtlich als Frachtführer tätig wird.
Als Anfuhrspediteur wird das Unternehmen bezeichnet, das die Anfuhr einer Sendung übernimmt. Anfuhr meint das Heranbringen der Ware vom Versender zu einem Umschlagpunkt, etwa zum Lager eines Sammelgutspediteurs, zu einem Containerterminal oder zum Flughafen. Fachlich entspricht das dem Vorlauf, der ersten Etappe der Transportkette.
Der Begriff ist weder im HGB noch in den ADSp definiert. In Gesetzen, Ausbildungsunterlagen und Verträgen sind die Bezeichnungen Versandspediteur, Empfangsspediteur, Spediteur und Frachtführer üblich. Wer von einem Anfuhrspediteur spricht, meint damit eine dieser Rollen, bezogen auf den Vorlauf.
Im Sammelgutverkehr teilt sich die Beförderung in drei Abschnitte:
Der Versandspediteur organisiert Vorlauf und Hauptlauf. Den Vorlauf führt er mit eigenen Fahrzeugen durch oder er beauftragt einen Nahverkehrsunternehmer. Im zweiten Fall ist dieses Unternehmen rechtlich Frachtführer und nicht Spediteur, auch wenn es im Sprachgebrauch als Anfuhrspediteur bezeichnet wird.
Der Hauptspediteur ist der Spediteur, mit dem der Versender den Speditionsvertrag schließt. Er organisiert die gesamte Beförderung und bleibt gegenüber dem Versender verantwortlich, auch wenn er einzelne Abschnitte an andere Unternehmen vergibt. Holt er die Ware mit eigenen Fahrzeugen selbst ab, gibt es keinen gesonderten Anfuhrspediteur. Der Vorlauf ist dann Teil seiner eigenen Leistung.
Setzt der Hauptspediteur für die Abholung ein anderes Unternehmen ein, entsteht ein eigener Frachtvertrag für den Vorlauf. Auftraggeber ist der Hauptspediteur, ausführender Frachtführer der Nahverkehrsunternehmer. Der Versender ist an diesem Frachtvertrag nicht beteiligt. Liefert der Versender die Ware selbst an das Umschlaglager, entfällt der Vorlauf durch den Spediteur vollständig.
Gegenüber dem Versender haftet sein Vertragspartner. Vereinbart der Spediteur einen festen Preis, der die Beförderungskosten einschließt, oder lässt er das Gut in Sammelladung befördern, hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§§ 459, 460 HGB). Er haftet dann für Verlust und Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung nach § 425 HGB und muss sich nach § 428 HGB das Verhalten der Unternehmen zurechnen lassen, deren er sich bei der Beförderung bedient. Der beauftragte Nahverkehrsunternehmer haftet seinerseits gegenüber dem Spediteur aus dem Frachtvertrag für den Vorlauf.
Für die Praxis ist eine saubere Schnittstellenkontrolle bei der Übergabe im Umschlaglager wichtig. Nur wenn Packstückzahl und äußerer Zustand dort geprüft und dokumentiert werden, lässt sich ein Schaden später dem richtigen Abschnitt zuordnen.
Der Vorlauf beginnt mit dem Abholauftrag. Versender schicken ihn per E-Mail, als PDF, über ein Kundenportal oder per Datenaustausch. Der Disponent plant daraus die Nahverkehrstouren, das Fahrzeug holt die Sendungen ab, und im Umschlaglager werden sie erfasst, gescannt und den Relationen für den Hauptlauf zugeordnet. Voraussetzung dafür sind vollständige Angaben zu Abholadresse, Abholzeitfenster, Packstückzahl, Gewicht und Empfänger. Fehler in der Auftragserfassung zeigen sich spätestens im Lager, etwa wenn mehr Paletten abgeholt werden als angemeldet.
Viele Abholaufträge erreichen Speditionen als E-Mail mit PDF-Anhang oder Excel-Liste. GM-DocuStream liest solche Aufträge aus, gleicht die Adressen mit den Stammdaten des TMS ab und übergibt jeden vom Disponenten geprüften und freigegebenen Auftrag per API oder als Datei an das TMS.
Nein. Das HGB unterscheidet zwischen Spediteur und Frachtführer, im Sammelgutverkehr spricht man von Versand- und Empfangsspediteur. Anfuhrspediteur ist eine beschreibende Bezeichnung für das Unternehmen, das den Vorlauf übernimmt.
Anfuhr ist das Heranbringen der Ware vom Versender zu einem Umschlagpunkt, zum Beispiel zum Lager des Versandspediteurs oder zu einem Terminal. Das Gegenstück am Zielort ist die Zustellung im Nachlauf.
Das hängt von der vereinbarten Frankatur und den Lieferbedingungen ab. Wird der Vorlauf gesondert berechnet, spricht man vom Rollgeld.