Begaste Container: Kennzeichnung, Risiken, Freimessung
Begaste Container: Begasungsmittel, Warnkennzeichen nach ADR und IMDG-Code (UN 3359), Freimessung vor dem Öffnen und begaste Paletten nach ISPM 15.
Begaste Container: Begasungsmittel, Warnkennzeichen nach ADR und IMDG-Code (UN 3359), Freimessung vor dem Öffnen und begaste Paletten nach ISPM 15.
Begaste Container sind Container oder andere Beförderungseinheiten, deren Ladung oder Holzverpackung mit einem giftigen Gas gegen Schädlinge behandelt wurde. Weil Gasreste enthalten sein können, gelten Kennzeichnungspflichten nach ADR und IMDG-Code unter UN 3359. Vor dem Öffnen und Entladen muss der Container gelüftet und freigemessen werden.
Begaste Container sind Container, Wechselbrücken oder Fahrzeuge, in denen Ladung oder Verpackungsholz mit einem Begasungsmittel behandelt wurde. Ziel ist es, Insekten und andere Schädlinge abzutöten, etwa in Getreide, Nüssen, Tabak, Holz oder Holzverpackungen. Das Gas kann sich in der Ladung und in Hohlräumen halten und beim Öffnen in hoher Konzentration austreten. Im Gefahrgutrecht heißt ein solcher Container begaste Güterbeförderungseinheit.
Umgangssprachlich ist auch von begasten Paletten die Rede. Gemeint sind Holzpaletten, die nach dem Pflanzenschutzstandard ISPM 15 mit Gas statt mit Hitze behandelt wurden. Die Gefahr geht dabei weniger vom Stempel auf der Palette aus als vom geschlossenen Container, in dem Gas aus Ware und Verpackung angereichert sein kann.
Viele Begasungsmittel sind farb- und geruchlos. Ob Gas vorhanden ist, lässt sich daher nur messen, nicht riechen. Daneben können auch Chemikalien aus der Ware selbst ausgasen.
Für begaste Güterbeförderungseinheiten gilt Abschnitt 5.5.2 des ADR und, in der Seefracht, des IMDG-Codes. Sie werden unter UN 3359 der Klasse 9 zugeordnet. Die wichtigsten Pflichten:
Großzettel nach Muster 9 werden für die Begasung nicht angebracht, die übliche Gefahrgutkennzeichnung gilt nur für weitere Gefahrgüter in der Einheit. Fehlt das Warnkennzeichen, können Hinweise auf eine Begasung abgeklebte Lüftungsschlitze, verklebte Türdichtungen, Schläuche in den Türen, Beutel oder Dosen zwischen der Ladung oder Angaben in den Begleitpapieren sein.
Nach der Gefahrstoffverordnung dürfen begaste Container nur von sach- oder fachkundigen Personen geöffnet werden, die Schutzmaßnahmen beschreibt die TRGS 512 „Begasungen“. Der Ablauf umfasst folgende Schritte:
Auch nach der Freigabe kann Ware weiter ausgasen, vor allem dicht gepackte Säcke und Kartons. Steigen die Werte beim Entladen, wird die Arbeit unterbrochen und erneut gelüftet. Die Freigabe kann in einer Gasfreiheitserklärung dokumentiert werden.
ISPM 15 lässt für Holzverpackungen mehrere Verfahren zu. Bei der Hitzebehandlung (HT) wird das Holz im gesamten Querschnitt mindestens 30 Minuten auf mindestens 56 °C erhitzt, Rückstände bleiben nicht. Bei der Begasung (MB oder SF) wird das Holz mit Gas behandelt. Der Stempel zeigt nur, wie die Palette ursprünglich behandelt wurde. Eine Palette mit HT-Stempel kann später in einem begasten Container stehen. Für die Arbeitssicherheit zählt deshalb der Container, nicht der Stempel. Mehr zu den Anforderungen an Holz steht unter Exportverpackung.
Für Speditionen im Containernachlauf ist der Hinweis auf eine Begasung eine wichtige Auftragsinformation. Steht er in den Papieren oder im Avis, sollte er bei der Auftragserfassung übernommen und an Fahrer und Empfänger weitergegeben werden. Im Wareneingang muss Zeit für Messung und Lüftung eingeplant werden, sonst entstehen Wartezeiten an der Rampe. Fahrer sollten einen Container mit Warnkennzeichen nicht selbst öffnen.
MB steht im ISPM-15-Stempel für Methylbromid. Die Palette wurde also mit diesem Gas begast und nicht mit Hitze (HT) behandelt. In der EU ist Methylbromid seit 2010 verboten, auf Paletten aus Drittländern kommt die Kennzeichnung aber noch vor.
Nur sach- oder fachkundige Personen, die die Luft im Container messen und die Schutzmaßnahmen nach TRGS 512 kennen. Lager- und Fahrpersonal sollte einen gekennzeichneten oder verdächtigen Container geschlossen lassen und die zuständige Stelle informieren.
Eine feste Zeit gibt es nicht. Gelüftet wird, bis Messungen zeigen, dass die Grenzwerte unterschritten sind. Je nach Ware und Begasungsmittel kann das Stunden oder länger dauern, und auch danach kann die Ware weiter ausgasen.
Ja. Eine begaste Güterbeförderungseinheit fällt unter UN 3359, Klasse 9. Ist sie vollständig belüftet und das Belüftungsdatum auf dem Warnkennzeichen eingetragen, ist kein Beförderungspapier für die Begasung mehr nötig.