Exportverpackung: Seefracht, ISPM 15 und Richtlinien
Exportverpackung: Anforderungen in der Seefracht, Kisten und Verschläge, Korrosionsschutz, ISPM 15 für Holz und wer für die Verpackung haftet.
Exportverpackung: Anforderungen in der Seefracht, Kisten und Verschläge, Korrosionsschutz, ISPM 15 für Holz und wer für die Verpackung haftet.
Eine Exportverpackung ist eine Verpackung, die Ware für lange internationale Transportwege schützt, vor allem in der Seefracht. Sie muss Stapeldruck, Stößen beim Umschlag, Feuchtigkeit und Klimawechseln standhalten. Bestehen Teile aus Massivholz, müssen sie für viele Zielländer nach ISPM 15 behandelt und gekennzeichnet sein.
Eine Exportverpackung ist eine Verpackung, die auf die Belastungen eines internationalen Transports ausgelegt ist. Gemeint ist meist der Versand per Seefracht, oft im Container, manchmal auch als konventionelles Stückgut im Schiffsraum. Häufig ist von seemäßiger Verpackung die Rede. Eine Exportverpackung besteht aus dem Packmittel, etwa einer Kiste, und aus Packhilfsmitteln wie Folien, Trockenmitteln und Befestigungen.
Der Unterschied zur normalen Versandverpackung liegt in Dauer und Art der Belastung. Eine Sendung ist auf See mehrere Wochen unterwegs, wird mehrfach umgeschlagen, durchläuft Klimazonen und steht im Container unter Stapeldruck.
ISPM 15 ist ein internationaler Standard der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC). Er soll verhindern, dass Holzschädlinge mit Verpackungsholz in andere Länder eingeschleppt werden. Viele Staaten verlangen ihn für Paletten, Kisten, Verschläge und Stauholz aus Massivholz.
Das Holz muss behandelt werden, zum Beispiel durch Hitzebehandlung (HT), bei der das Holz im gesamten Querschnitt mindestens 30 Minuten lang auf mindestens 56 °C erhitzt wird. Weitere zulässige Verfahren sind die dielektrische Erwärmung (DH) und die Begasung mit Methylbromid (MB) oder Sulfurylfluorid (SF). Die Kennzeichnung zeigt das IPPC-Symbol, den Ländercode, die Registriernummer des Betriebs und den Behandlungscode. Holzwerkstoffe wie Sperrholz, Spanplatte oder Pressholz sind ausgenommen. Mehr zu begasten Ladungen steht unter begaste Container.
Im Frachtrecht ist die Verpackung Sache des Absenders. Nach § 411 HGB muss er das Gut so verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Ist ein Schaden auf ungenügende Verpackung durch den Absender zurückzuführen, ist der Frachtführer nach § 427 HGB von der Haftung befreit. Im Kaufvertrag regeln die Incoterms, dass der Verkäufer die Ware grundsätzlich transportgerecht verpacken muss. Speditionen können die Exportverpackung als Zusatzleistung anbieten, selbst oder über spezialisierte Verpackungsbetriebe. Dann sollten Verpackungsart, Richtlinie und Maße im Auftrag eindeutig festgehalten werden.
Seemäßig verpackt heißt, dass die Ware so verpackt ist, dass sie einen Seetransport mit Umschlag, Stapeldruck und Feuchtigkeit übersteht. Dazu gehören stabile Kisten oder Böden, Schutz gegen Kondenswasser und Korrosion sowie bei Massivholz die Behandlung nach ISPM 15.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Der Preis hängt von Größe und Gewicht der Ware, von der Art der Verpackung, vom Korrosionsschutz und vom Aufwand für Befestigung und Kennzeichnung ab. Verpackungsbetriebe erstellen dafür ein individuelles Angebot.
Nein. Pressholz, Sperrholz und andere Holzwerkstoffe sind von ISPM 15 ausgenommen, weil sie bei der Herstellung mit Leim, Hitze oder Druck verarbeitet werden. Der Standard gilt nur für Verpackungen aus Massivholz.
Das regelt der Kaufvertrag. Nach den Incoterms muss der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten transportgerecht verpacken, sofern nichts anderes vereinbart ist oder die Ware handelsüblich unverpackt versandt wird. Im Verhältnis zur Spedition zahlt, wer die Verpackung in Auftrag gibt.