Blindsendung: Neutralversand und Doppelblind-Versand
Blindsendung (Blind Shipment): wie Neutralversand und Doppelblind-Versand ablaufen, wofür Händler sie nutzen und was Speditionen dabei beachten müssen.
Blindsendung (Blind Shipment): wie Neutralversand und Doppelblind-Versand ablaufen, wofür Händler sie nutzen und was Speditionen dabei beachten müssen.
Eine Blindsendung ist ein Transport, bei dem der Empfänger nicht erfährt, wer die Ware tatsächlich versendet hat, etwa weil ein Händler direkt vom Hersteller liefern lässt. Beim Doppelblind-Versand kennt zusätzlich der Versender den Empfänger nicht. International heißt das Verfahren Blind Shipment, im Deutschen auch Neutralversand.
Eine Blindsendung, englisch Blind Shipment, ist eine Sendung, bei der die Identität des tatsächlichen Versenders gegenüber dem Empfänger verborgen bleibt. Zugrunde liegt etwa ein Dreiecksverhältnis: Ein Händler kauft Ware bei einem Hersteller und verkauft sie an einen Kunden weiter. Die Ware fährt direkt vom Hersteller zum Kunden, die für den Kunden sichtbaren Papiere und Etiketten nennen aber nur den Händler. Ähnliche Begriffe sind Neutralversand und neutrale Lieferung.
Blindsendungen kommen etwa im Streckengeschäft vor, bei dem der Händler die Ware nicht selbst einlagert. Im Onlinehandel heißt dieses Modell Dropshipping.
Beim Doppelblind-Versand liegen alle Informationen nur beim Händler und bei der beauftragten Spedition. Entsprechend höher sind die Anforderungen an Vertraulichkeit und Dokumentenführung.
Nach § 408 HGB soll der Frachtbrief unter anderem den Absender, die Stelle der Übernahme und die Ablieferungsstelle enthalten. Als Absender kann bei einer Blindsendung der Händler eingetragen werden. Die Übernahmestelle beim Hersteller steht aber ebenfalls im Frachtbrief. Bei einem direkten Transport lässt sich die Herkunft deshalb nur eingeschränkt verbergen. Vollständige Neutralität lässt sich über einen Umschlagpunkt erreichen, ab dem die Sendung mit neuen Frachtdokumenten weiterläuft.
Gegenüber Behörden gibt es keine Anonymität. In der Zollanmeldung und in Ausfuhrpapieren müssen die tatsächlichen Beteiligten und Werte korrekt angegeben werden, auch wenn die Papiere für den Kunden neutral sind. In der Seefracht kann dafür ein Switch Bill of Lading ausgestellt werden, ein zweites Konnossement, das das ursprüngliche ersetzt und zum Beispiel einen anderen Ablader nennt. Die Ausstellung solcher Dokumente ist mit rechtlichen Risiken verbunden und setzt eine sorgfältige Prüfung voraus.
Die Neutralität kann an Kleinigkeiten scheitern: ein vergessener Lieferschein im Karton, ein Etikett des Herstellers auf der Palette, eine Avis-E-Mail mit der Ladeadresse oder ein Fahrer, der auf Nachfrage die Ladestelle nennt. Deshalb gehört der Hinweis auf neutralen Versand als eigenes Merkmal in den Auftrag. Er steuert, welche Adressen auf Etiketten, Avis und Zustellpapieren erscheinen und was die Sendungsverfolgung dem Empfänger anzeigt.
Bei der Auftragserfassung ist besondere Sorgfalt nötig, weil im Auftrag drei Adressen stehen: Auftraggeber, Ladestelle und Lieferadresse. Werden Auftraggeber und Ladestelle verwechselt, steht der Hersteller als Absender auf den Papieren. Hinweise wie „neutral liefern“ oder „keine Herstellerpapiere beilegen“ können auch nur im Freitext einer E-Mail stehen und müssen vollständig ins TMS übernommen werden.
Ja, neutraler Versand ist zulässig. Gegenüber Zoll und Steuerbehörden müssen die tatsächlichen Beteiligten, Warenwerte und Lieferwege jedoch korrekt angegeben werden. Neutral sind nur die Papiere, die der Empfänger zu sehen bekommt.
Es kann zusätzliche Arbeit anfallen, etwa das Umetikettieren, ein Umschlag mit neuen Papieren oder getrennte Avisierungen. Ob und in welcher Höhe Mehrkosten entstehen, hängt vom Dienstleister und vom Aufwand ab.
Dropshipping ist ein Geschäftsmodell, bei dem ein Händler Ware verkauft, die der Lieferant direkt an den Kunden schickt. Die Blindsendung ist die Versandform, mit der der Lieferant dabei verborgen bleibt. Dropshipping kann neutral erfolgen, muss es aber nicht.
Die Haftung richtet sich wie bei jeder Sendung nach dem Fracht- oder Speditionsvertrag, im Inland also nach dem HGB und gegebenenfalls vereinbarten Bedingungen wie den ADSp. Erkennbare Schäden sollte der Empfänger bei der Ablieferung auf dem Abliefernachweis vermerken. Ist der Händler Vertragspartner der Spedition, läuft die Abwicklung über ihn.