FAS: Free Alongside Ship, Pflichten, Gefahrenübergang
FAS (Free Alongside Ship) als Incoterm: Lieferung längsseits Schiff, Gefahrenübergang, Pflichten von Verkäufer und Käufer und Unterschied zu FOB.
FAS (Free Alongside Ship) als Incoterm: Lieferung längsseits Schiff, Gefahrenübergang, Pflichten von Verkäufer und Käufer und Unterschied zu FOB.
FAS (Free Alongside Ship, deutsch frei Längsseite Schiff) ist eine Incoterms-Klausel für den See- und Binnenschiffstransport. Der Verkäufer liefert, indem er die Ware im benannten Verschiffungshafen längsseits des vom Käufer benannten Schiffs bereitstellt. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer Kosten und Gefahr.
FAS steht für Free Alongside Ship, auf Deutsch frei Längsseite Schiff. Die Klausel gehört zu den Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) und ist nur für den See- und Binnenschiffstransport vorgesehen. Hinter der Abkürzung wird der Verschiffungshafen genannt, zum Beispiel „FAS Hamburg, Incoterms 2020“. Die Ladestelle im Hafen sollte möglichst genau bezeichnet werden, weil dort Kosten und Gefahr übergehen.
Längsseits heißt: Die Ware steht am Kai neben dem Schiff oder liegt auf einem Leichter neben dem Seeschiff, bereit zur Übernahme. Das Verladen auf das Schiff gehört nicht mehr zur Lieferung des Verkäufers. FAS zählt damit zu den Klauseln, bei denen der Käufer den Haupttransport bezahlt.
Pflichten des Verkäufers:
Pflichten des Käufers:
Eine Versicherungspflicht besteht für keine Seite. Da die Gefahr während des Seetransports beim Käufer liegt, kann er dieses Risiko selbst durch eine Transportversicherung decken.
Der Gefahrenübergang fällt bei FAS mit der Lieferung zusammen. Sobald die Ware an der vereinbarten Ladestelle längsseits des Schiffs bereitsteht, trägt der Käufer das Risiko von Verlust oder Beschädigung und alle weiteren Kosten.
Die Gefahr kann auch früher übergehen. Benennt der Käufer kein Schiff oder teilt er die nötigen Angaben nicht rechtzeitig mit, trifft das Schiff nicht rechtzeitig ein, kann es die Ware nicht übernehmen oder schließt es die Ladungsannahme früher als angekündigt, trägt der Käufer ab dem vereinbarten Liefertermin Gefahr und Mehrkosten. Voraussetzung ist, dass die Ware eindeutig als vertragsgemäße Ware bestimmt ist.
FAS und FOB (Free on Board) liegen im Ablauf direkt nacheinander. Bei FAS endet die Lieferung längsseits des Schiffs, bei FOB erst, wenn die Ware an Bord ist. Damit trägt bei FOB der Verkäufer Kosten und Risiko des Verladens, bei FAS der Käufer. In beiden Fällen schließt der Käufer den Seefrachtvertrag, und der Verkäufer übernimmt die Ausfuhrfreimachung.
Für Container sind beide Klauseln wenig geeignet. Werden Container bereits am Terminal übergeben, sind sie nicht mehr unter Kontrolle des Verkäufers, wenn sie längsseits des Schiffs oder an Bord gelangen. Die ICC empfiehlt in solchen Fällen FCA (Free Carrier) mit dem Terminal als Lieferort.
FAS kommt vor allem bei Massengut und konventionellem Stückgut (Break Bulk) vor, etwa bei Getreide, Erzen, Holz oder Stahl, sowie bei Schwergut und Projektladung. Die Klausel passt, wenn der Käufer das Schiff selbst chartert und das Verladen in eigener Verantwortung organisiert.
Für Speditionen zeigt der Incoterm, wie weit ein Auftrag reicht. Arbeitet die Spedition für den Verkäufer, kann ihre Leistung bei FAS mit der Bereitstellung am Kai und der Ausfuhrabfertigung enden. Arbeitet sie für den Käufer, übernimmt sie Verladung, Seefracht und Nachlauf. In der Auftragserfassung sollte der Incoterm deshalb mit benanntem Hafen erfasst werden, damit Kosten richtig zugeordnet und abgerechnet werden.
Ein Hersteller verkauft einen Transformator FAS an einen Käufer, der für die Reise ein Schwergutschiff gechartert hat. Der Verkäufer lässt den Transformator per Schwertransport an den benannten Liegeplatz bringen, erledigt die Ausfuhranmeldung und meldet dem Käufer die Bereitstellung. Sobald der Transformator längsseits des Schiffs steht, gehen Kosten und Gefahr über. Das Anheben an Bord mit dem Bordkran oder einem Schwimmkran beauftragt und bezahlt der Käufer. Verzögert sich die Ankunft des Schiffs, trägt der Käufer ab dem vereinbarten Liefertermin die zusätzlichen Kosten, etwa für die Lagerung im Hafen.
Der Käufer. Die Lieferung des Verkäufers endet längsseits des Schiffs, alle Kosten danach, einschließlich Stauerei und Seefracht, gehen zulasten des Käufers. Der Verkäufer trägt die Kosten bis zur Bereitstellung an der Ladestelle.
Die Ausfuhrfreimachung ist Sache des Verkäufers, der auch die Kosten der Ausfuhrabfertigung trägt. Die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland übernimmt der Käufer.
Nein. FAS ist nur für den See- und Binnenschiffstransport vorgesehen. Für andere Verkehrsträger oder kombinierte Transporte gibt es Klauseln wie FCA.
Üblich ist die Klausel mit benanntem Verschiffungshafen und Version, etwa „FAS Hamburg, Incoterms 2020“. Zusätzlich sollte die Ladestelle im Hafen genau bezeichnet werden, weil dort Kosten und Gefahr übergehen.