Fixkostenspediteur: Spedition zu festen Kosten
Fixkostenspediteur nach § 459 HGB: was Spedition zu festen Kosten bedeutet, wie er haftet und was ihn von Selbsteintritt und Sammelladung trennt.
Fixkostenspediteur nach § 459 HGB: was Spedition zu festen Kosten bedeutet, wie er haftet und was ihn von Selbsteintritt und Sammelladung trennt.
Ein Fixkostenspediteur ist ein Spediteur, der mit seinem Auftraggeber einen festen Betrag vereinbart, der die Kosten der Beförderung einschließt. Nach § 459 HGB hat er dann hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Er haftet also wie ein Frachtführer, auch wenn ein Subunternehmer den Transport ausführt.
Der Begriff Fixkostenspediteur beschreibt keinen eigenen Unternehmenstyp, sondern eine Vertragsgestaltung: die Spedition zu festen Kosten, auch Fixkostenspedition genannt. Ein Spediteur schuldet nach dem Speditionsvertrag grundsätzlich nur, die Versendung des Gutes zu besorgen (§ 453 HGB). Er wählt Frachtführer aus, schließt mit ihnen die nötigen Verträge und organisiert den Ablauf. Vereinbart er mit seinem Auftraggeber aber einen festen Betrag, der die Beförderungskosten einschließt, greift § 459 HGB. Ein fester Preis je Sendung, Palette oder Ladung reicht dafür aus.
Bieten Speditionen ihren Kunden Festpreise je Sendung oder Relation an, statt Fremdkosten einzeln mit Provision weiterzuberechnen, werden sie rechtlich für die Beförderung wie ein Frachtführer behandelt.
Nach § 459 HGB hat der Spediteur, soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. Daraus folgt:
Für Leistungen außerhalb der Beförderung, etwa die Auswahl von Dienstleistern, Verpackung, Versicherung oder Zollabwicklung, bleibt es beim Speditionsrecht.
Das HGB kennt drei Fälle, in denen ein Spediteur für die Beförderung wie ein Frachtführer behandelt wird:
Die Fälle können zusammentreffen. Eine Stückgutspedition, die zu festen Preisen arbeitet und die Sendungen in Sammelladungen befördert, kann mehrere Tatbestände erfüllen. Für die Haftung ist das Ergebnis dasselbe: Für die Beförderung gilt Frachtrecht.
Für den Auftraggeber:
Für den Fixkostenspediteur:
Werden die ADSp vereinbart, gelten sie nach Ziffer 2.1 ADSp 2017 für alle Verkehrsverträge des Spediteurs, zu denen nach Ziffer 1.14 auch Frachtverträge gehören. Sie enthalten eigene Regelungen, unter anderem zur Haftung. Ob ein fester Betrag vereinbart ist, ergibt sich aus Angebot und Auftrag. Preis, Leistungsumfang und Zuschläge sollten deshalb eindeutig im Transportauftrag stehen und so ins TMS übernommen werden. Wichtig ist auch, dass die Haftung gegenüber dem Kunden durch die Verträge mit Subunternehmern und eine passende Versicherung abgedeckt ist.
Ein Beispiel: Ein Maschinenbauer beauftragt eine Spedition, eine Komplettladung von Mannheim nach Lyon zu einem Pauschalpreis einschließlich Transport zu befördern. Die Spedition setzt einen Subunternehmer ein, unterwegs wird die Ladung beschädigt. Weil ein fester Betrag vereinbart war, haftet die Spedition gegenüber dem Maschinenbauer wie ein Frachtführer, hier nach der CMR. Beim Subunternehmer kann sie Rückgriff nehmen.
Für die Beförderung haftet er wie ein Frachtführer, also verschuldensunabhängig für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung, aber begrenzt auf die gesetzlichen Höchstbeträge. Im grenzüberschreitenden Straßenverkehr gilt die CMR. Für Fehler eingesetzter Subunternehmer muss er einstehen.
Sobald Spediteur und Auftraggeber einen bestimmten Betrag vereinbaren, der die Kosten der Beförderung einschließt. Ein Pauschalpreis je Sendung oder Ladung genügt. Rechnet der Spediteur dagegen Fremdkosten einzeln weiter und erhält eine Provision, liegt keine Spedition zu festen Kosten vor.
Neben dem festen Betrag kann er nach § 459 HGB Aufwendungen nur ersetzt verlangen, soweit das üblich ist. Zuschläge für Diesel, Maut oder Wartezeiten sollten deshalb vorab ausdrücklich vereinbart werden.