Ladungsdiebstahl: Prävention, Haftung und Versicherung
Ladungsdiebstahl in der Logistik: typische Tatmuster wie Planenschlitzen, Schutzmaßnahmen, Haftung des Frachtführers nach HGB und CMR und Versicherung.
Ladungsdiebstahl in der Logistik: typische Tatmuster wie Planenschlitzen, Schutzmaßnahmen, Haftung des Frachtführers nach HGB und CMR und Versicherung.
Ladungsdiebstahl ist der Diebstahl von Gütern während Transport oder Umschlag, etwa aus abgestellten Lkw, von Parkplätzen oder durch Betrug bei der Auftragsvergabe. Für Speditionen geht es dabei um Prävention, um die Haftung des Frachtführers nach HGB und CMR und um den passenden Versicherungsschutz.
Ladungsdiebstahl bezeichnet den Diebstahl von Transportgut zwischen Übernahme beim Versender und Ablieferung beim Empfänger. Der weitere Begriff Diebstahl in der Logistik umfasst auch Diebstähle in Lager und Umschlag. Typische Formen sind:
Besonders gefährdet sind Güter, die sich leicht weiterverkaufen lassen. Das Risiko steigt bei Standzeiten auf unbewachten Parkplätzen, über Nacht oder am Wochenende. Fahrzeuge mit Planenaufbau sind leichter zugänglich als Kofferaufbauten. Ein weiteres Risiko entsteht, wenn Aufträge kurzfristig an unbekannte Unternehmen vergeben werden, etwa über eine Frachtbörse.
Die Transported Asset Protection Association (TAPA) hat Sicherheitsstandards für die Lieferkette entwickelt: FSR (Facility Security Requirements) für Lager und Umschlag, TSR (Trucking Security Requirements) für den Straßentransport und PSR (Parking Security Requirements) für Lkw-Parkplätze. Verlader hochwertiger Güter können eine Zertifizierung nach diesen Standards verlangen.
Im innerdeutschen Verkehr haftet der Frachtführer nach § 425 HGB verschuldensunabhängig für den Verlust des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung. Befreit ist er nach § 426 HGB nur, wenn er den Verlust auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Die Haftung ist nach § 431 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht begrenzt. Bei leichten, wertvollen Gütern kann dieser Betrag deutlich unter dem Warenwert liegen.
Die Begrenzung entfällt nach § 435 HGB, wenn der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Ob das Abstellen auf einem bestimmten Parkplatz leichtfertig war, beurteilen die Gerichte im Einzelfall. Bei ungeklärtem Verlust muss der Frachtführer darlegen, wie er seinen Betrieb organisiert hat und was er über den Schadenshergang weiß.
Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr gilt die CMR mit ähnlichen Regeln: Haftung nach Art. 17, Höchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm nach Art. 23 und Wegfall der Begrenzung bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden nach Art. 29. Ein Spediteur, der zu festen Kosten tätig wird, haftet nach § 459 HGB wie ein Frachtführer. Vertragliche Regeln wie die ADSp können die Haftung des Spediteurs zusätzlich gestalten.
Zwei Versicherungen sind zu unterscheiden. Die Verkehrshaftungsversicherung deckt die gesetzliche und vertragliche Haftung von Frachtführer und Spediteur. Für Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine solche Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG vorgeschrieben. Sie zahlt aber nur, soweit der Frachtführer haftet.
Die Warentransportversicherung schließt der Verlader oder Empfänger ab. Sie ersetzt den versicherten Warenwert unabhängig davon, ob der Frachtführer haftet. Wer die Haftung des Frachtführers erhöhen will, kann im CMR-Verkehr nach Art. 24 einen höheren Wert im Frachtbrief angeben, siehe deklarierter Wert.
Als Planenschlitzer werden Täter bezeichnet, die die Plane abgestellter Lkw aufschneiden, um an die Ladung zu kommen. Fahrzeuge mit Kofferaufbau und Standzeiten auf gesicherten Parkplätzen verringern dieses Risiko.
Den Diebstahl sofort bei der Polizei anzeigen und Auftraggeber sowie Versicherer unverzüglich informieren. Ort, Zeit, Fahrerangaben und Telematikdaten sollten gesichert werden. Diese Unterlagen braucht der Versicherer für die Regulierung.
Nur bei qualifiziertem Verschulden, also bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadens nach § 435 HGB oder Art. 29 CMR. Sonst ist die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht begrenzt.
TAPA-Standards sind Sicherheitsanforderungen der Transported Asset Protection Association für die Lieferkette. Es gibt sie für Lager und Umschlag (FSR), für den Straßentransport (TSR) und für Lkw-Parkplätze (PSR).