Nationaler Verkehr: Recht, Haftung und Kabotage
Nationaler Verkehr im Güterverkehr: Abgrenzung zum grenzüberschreitenden Transport, HGB statt CMR, Haftung, Gemeinschaftslizenz und Kabotage.
Nationaler Verkehr im Güterverkehr: Abgrenzung zum grenzüberschreitenden Transport, HGB statt CMR, Haftung, Gemeinschaftslizenz und Kabotage.
Nationaler Verkehr ist die Beförderung von Gütern, bei der Übernahme- und Ablieferungsort im selben Staat liegen. In Deutschland gilt dafür das Frachtrecht des HGB und nicht das CMR-Übereinkommen. Gleichbedeutend sind die Begriffe Binnenverkehr, Inlandsverkehr und nationaler Güterverkehr, das Gegenstück ist der grenzüberschreitende Verkehr.
Nationaler Verkehr, auch Binnenverkehr, Inlandsverkehr oder nationaler Güterverkehr genannt, umfasst alle Transporte, bei denen die Ware im selben Staat übernommen und abgeliefert wird. Ein Lkw-Transport von Hamburg nach München ist nationaler Verkehr, ein Transport von Hamburg nach Wien ist grenzüberschreitender Verkehr. Entscheidend sind die vereinbarten Orte von Übernahme und Ablieferung, nicht die Herkunft des Fahrzeugs oder des Transportunternehmens.
Fährt ein Unternehmen aus einem anderen Staat einen solchen Inlandstransport, spricht man von Kabotage. Auch das ist nationaler Verkehr, für das Unternehmen gelten aber besondere Marktzugangsregeln.
Für Frachtverträge über Transporte innerhalb Deutschlands gilt das Frachtrecht des Handelsgesetzbuchs (§§ 407 ff. HGB). Das CMR-Übereinkommen ist nur anwendbar, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 CMR). Speditionen können ergänzend die ADSp als Geschäftsbedingungen vereinbaren.
Öffentlich-rechtlich regelt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger. Unternehmen mit Sitz in Deutschland brauchen dafür nach § 3 GüKG eine Gemeinschaftslizenz, auch wenn sie nur im Inland fahren. Nach § 7 GüKG ist ein Begleitpapier mitzuführen, zum Beispiel der Frachtbrief.
Für Waren im freien Verkehr fallen im Inland keine Zollformalitäten an. Unverzollte Ware, etwa ein Importcontainer auf dem Weg vom Seehafen zum Binnenzollamt, wird dagegen auch innerhalb Deutschlands unter zollamtlicher Überwachung befördert, etwa im Versandverfahren.
Der gesetzliche Regelhöchstbetrag ist gleich: Nach § 431 HGB und nach Art. 23 CMR haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung des Gutes bis 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Rohgewicht. Die Unterschiede liegen im Detail:
Weitere Einzelheiten stehen unter Frachtvertrag.
Innerhalb der EU ist Kabotage nur eingeschränkt erlaubt. Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung und der vollständigen Entladung darf ein Fahrzeug im Aufnahmestaat höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchführen. Danach gilt eine Wartezeit von vier Tagen, bevor dasselbe Fahrzeug in diesem Staat erneut Kabotage fahren darf. Grundlage ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung des EU-Mobilitätspakets.
Weil Abholung und Zustellung im nationalen Verkehr oft am selben oder am nächsten Tag stattfinden, muss die Auftragserfassung in der Spedition schnell gehen. Aufträge kommen häufig per E-Mail, als PDF oder als Excel-Liste. GM-DocuStream liest solche Aufträge aus, gleicht die Adressen mit den Stammdaten des TMS ab und übergibt sie nach Prüfung und Freigabe durch den Disponenten per API oder als Datei an das TMS.
Nein. Die CMR gilt nur für grenzüberschreitende Straßentransporte. Für Transporte, die in Deutschland beginnen und enden, gilt das Frachtrecht des HGB.
Ja, für gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger. Unternehmen mit Sitz in Deutschland benötigen nach § 3 GüKG eine Gemeinschaftslizenz, auch wenn sie nur im Inland fahren. Der Werkverkehr, also der Transport eigener Güter für eigene Zwecke, ist davon ausgenommen.
Mitzuführen sind ein Begleitpapier nach § 7 GüKG, zum Beispiel der Frachtbrief, und eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz. Bei Gefahrgut kommen die vorgeschriebenen Beförderungspapiere hinzu. Dazu kommen die üblichen Fahrzeug- und Fahrerdokumente.