Logistik lexikon

Nationaler Verkehr: Recht, Haftung und Kabotage

Nationaler Verkehr im Güterverkehr: Abgrenzung zum grenzüberschreitenden Transport, HGB statt CMR, Haftung, Gemeinschaftslizenz und Kabotage.

Nationaler Verkehr ist die Beförderung von Gütern, bei der Übernahme- und Ablieferungsort im selben Staat liegen. In Deutschland gilt dafür das Frachtrecht des HGB und nicht das CMR-Übereinkommen. Gleichbedeutend sind die Begriffe Binnenverkehr, Inlandsverkehr und nationaler Güterverkehr, das Gegenstück ist der grenzüberschreitende Verkehr.

Was ist nationaler Verkehr?

Nationaler Verkehr, auch Binnenverkehr, Inlandsverkehr oder nationaler Güterverkehr genannt, umfasst alle Transporte, bei denen die Ware im selben Staat übernommen und abgeliefert wird. Ein Lkw-Transport von Hamburg nach München ist nationaler Verkehr, ein Transport von Hamburg nach Wien ist grenzüberschreitender Verkehr. Entscheidend sind die vereinbarten Orte von Übernahme und Ablieferung, nicht die Herkunft des Fahrzeugs oder des Transportunternehmens.

Fährt ein Unternehmen aus einem anderen Staat einen solchen Inlandstransport, spricht man von Kabotage. Auch das ist nationaler Verkehr, für das Unternehmen gelten aber besondere Marktzugangsregeln.

Welches Recht gilt im nationalen Verkehr?

Für Frachtverträge über Transporte innerhalb Deutschlands gilt das Frachtrecht des Handelsgesetzbuchs (§§ 407 ff. HGB). Das CMR-Übereinkommen ist nur anwendbar, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 CMR). Speditionen können ergänzend die ADSp als Geschäftsbedingungen vereinbaren.

Öffentlich-rechtlich regelt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger. Unternehmen mit Sitz in Deutschland brauchen dafür nach § 3 GüKG eine Gemeinschaftslizenz, auch wenn sie nur im Inland fahren. Nach § 7 GüKG ist ein Begleitpapier mitzuführen, zum Beispiel der Frachtbrief.

Für Waren im freien Verkehr fallen im Inland keine Zollformalitäten an. Unverzollte Ware, etwa ein Importcontainer auf dem Weg vom Seehafen zum Binnenzollamt, wird dagegen auch innerhalb Deutschlands unter zollamtlicher Überwachung befördert, etwa im Versandverfahren.

Nationaler Verkehr und Haftung: Was gilt nach HGB und CMR?

Der gesetzliche Regelhöchstbetrag ist gleich: Nach § 431 HGB und nach Art. 23 CMR haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung des Gutes bis 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Rohgewicht. Die Unterschiede liegen im Detail:

  • Abweichende Vereinbarungen: Nach § 449 Abs. 2 HGB kann der Haftungsbetrag durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen Wert zwischen 2 und 40 SZR je Kilogramm festgelegt werden, wenn der Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hingewiesen wird. Einzeln ausgehandelte Vereinbarungen lassen weitere Abweichungen zu. Die CMR erlaubt nur wenige Abweichungen, etwa die Angabe eines höheren Werts im Frachtbrief (Art. 24 CMR); andere abweichende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 41 CMR).
  • Überschreitung der Lieferfrist: Nach § 431 Abs. 3 HGB ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt, nach Art. 23 Abs. 5 CMR auf die Höhe der Fracht.

Weitere Einzelheiten stehen unter Frachtvertrag.

Welche Regeln gelten für Kabotage im nationalen Verkehr?

Innerhalb der EU ist Kabotage nur eingeschränkt erlaubt. Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung und der vollständigen Entladung darf ein Fahrzeug im Aufnahmestaat höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchführen. Danach gilt eine Wartezeit von vier Tagen, bevor dasselbe Fahrzeug in diesem Staat erneut Kabotage fahren darf. Grundlage ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung des EU-Mobilitätspakets.

Was ist im nationalen Verkehr in der Praxis zu beachten?

  • Fahrverbote: Zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern dürfen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkw an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr nicht geführt werden (§ 30 Abs. 3 StVO), soweit keine Ausnahme greift. Dazu kommen weitere Lkw-Fahrverbote, etwa an Samstagen in der Hauptreisezeit.
  • Maut: Auf Autobahnen und Bundesstraßen ist Lkw-Maut zu zahlen, deren Höhe unter anderem vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängt.
  • Lenk- und Ruhezeiten gelten im Inland ebenso wie im grenzüberschreitenden Verkehr.
  • Netzwerke: Stückgut und Sammelgut können im Inland über Kooperationen mit Umschlaglagern laufen.

Weil Abholung und Zustellung im nationalen Verkehr oft am selben oder am nächsten Tag stattfinden, muss die Auftragserfassung in der Spedition schnell gehen. Aufträge kommen häufig per E-Mail, als PDF oder als Excel-Liste. GM-DocuStream liest solche Aufträge aus, gleicht die Adressen mit den Stammdaten des TMS ab und übergibt sie nach Prüfung und Freigabe durch den Disponenten per API oder als Datei an das TMS.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Gilt die CMR auch für Transporte innerhalb Deutschlands?

Nein. Die CMR gilt nur für grenzüberschreitende Straßentransporte. Für Transporte, die in Deutschland beginnen und enden, gilt das Frachtrecht des HGB.

Braucht man für nationale Transporte eine Gemeinschaftslizenz?

Ja, für gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger. Unternehmen mit Sitz in Deutschland benötigen nach § 3 GüKG eine Gemeinschaftslizenz, auch wenn sie nur im Inland fahren. Der Werkverkehr, also der Transport eigener Güter für eigene Zwecke, ist davon ausgenommen.

Welche Papiere braucht ein Lkw im nationalen Verkehr?

Mitzuführen sind ein Begleitpapier nach § 7 GüKG, zum Beispiel der Frachtbrief, und eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz. Bei Gefahrgut kommen die vorgeschriebenen Beförderungspapiere hinzu. Dazu kommen die üblichen Fahrzeug- und Fahrerdokumente.

Herausgeber: MHV Systems GmbH · Walldorf

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