Logistik lexikon

Sicherstellung im Zollrecht: Beschlagnahme und Folgen

Sicherstellung im Zollrecht: wann der Zoll Waren zurückhält oder beschlagnahmt, Grenzbeschlagnahme bei Fälschungen und Folgen für Spedition und Empfänger.

Die Sicherstellung im Zollrecht ist die vorläufige Inbesitznahme oder Sperrung von Waren durch den Zoll, etwa durch Wegnahme, Versiegelung oder ein Verfügungsverbot. Sie sichert Abgaben, Verbote und Beschränkungen oder ein Strafverfahren. Der Begriff „Inhaftierung“ wird für Waren gelegentlich verwendet, ist im Zollrecht aber nicht gebräuchlich.

Was bedeutet Sicherstellung im Zollrecht?

Sicherstellung im Zollrecht bezeichnet allgemein, dass die Zollverwaltung Waren in Besitz nimmt oder ihre Verwendung sperrt, bis ein Sachverhalt geklärt ist. Das kann durch Wegnahme, durch Anlegen eines Zollverschlusses oder Siegels oder durch ein Verfügungsverbot geschehen. Im Sprachgebrauch werden dafür mehrere Begriffe verwendet, die rechtlich zu unterscheiden sind:

  • Zurückhaltung oder Nichtüberlassung: Der Zoll überlässt die Ware nicht in das beantragte Zollverfahren, solange Voraussetzungen fehlen.
  • Sicherstellung im Aufsichtsweg: eine Maßnahme nach § 215 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen der Steueraufsicht.
  • Beschlagnahme: eine Maßnahme im Straf- oder Bußgeldverfahren, etwa bei Verdacht auf Schmuggel oder Steuerhinterziehung.
  • Einziehung: der endgültige Entzug der Ware, zum Beispiel bei verbotenen Waren.

Nicht verwechselt werden darf die Sicherstellung mit der vorübergehenden Verwahrung. Diese ist der normale Status von Nicht-Unionswaren zwischen Gestellung und Zollanmeldung und keine Sanktion. Der Begriff „Inhaftierung“ bezeichnet im deutschen Recht die Freiheitsentziehung von Personen. Für Waren ist er kein Begriff des Zollrechts; gemeint ist dann eine der genannten Maßnahmen.

Wann hält der Zoll Waren zurück?

Nach Art. 198 des Zollkodex der Union (UZK) ergreift der Zoll Maßnahmen bis hin zu Einziehung, Verkauf oder Zerstörung, wenn eine Ware nicht überlassen werden kann. Gründe sind unter anderem:

  • erforderliche Unterlagen wie Genehmigungen, Zeugnisse oder Rechnungen fehlen,
  • Einfuhrabgaben werden nicht fristgerecht gezahlt oder es wird keine Sicherheit geleistet,
  • die Ware unterliegt Verboten und Beschränkungen, zum Beispiel einem Embargo,
  • die Beschau konnte aus Gründen, die der Anmelder zu vertreten hat, nicht rechtzeitig durchgeführt werden,
  • Pflichten beim Verbringen in das Zollgebiet wurden nicht erfüllt oder die Ware wurde der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Am Anfang kann eine Zollbeschau stehen, bei der Zweifel an Tarifierung, Zollwert oder Ursprung entstehen. Die Ware bleibt dann gesperrt, bis die Fragen geklärt sind.

Wann ist eine Sicherstellung nach § 215 AO möglich?

Nach § 215 AO kann die Finanzbehörde, also auch der Zoll, im Rahmen der Steueraufsicht unter anderem Waren im grenznahen Raum sicherstellen, die weder erkennbar Unionswaren sind noch erkennbar zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Ebenso erfasst sind verbrauchsteuerpflichtige Waren in nicht angemeldeten Betrieben oder Waren ohne vorgeschriebene Steuerzeichen. Über die Sicherstellung wird eine Niederschrift angefertigt, und Eigentümer und Besitzer werden benachrichtigt, soweit sie bekannt sind.

Wie läuft eine Sicherstellung bei Produktfälschungen ab?

Bei Verdacht auf Verletzung von Marken, Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums handelt der Zoll nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Im Sprachgebrauch heißt das Verfahren Grenzbeschlagnahme. Der Zoll wird auf Antrag des Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden oder von Amts wegen tätig.

  1. Der Zoll setzt die Überlassung aus oder hält die Ware zurück und benachrichtigt Rechteinhaber sowie Anmelder oder Besitzer.
  2. Innerhalb von zehn Arbeitstagen, bei verderblichen Waren drei Arbeitstagen, äußern sich die Beteiligten.
  3. Bestätigt der Rechteinhaber die Rechtsverletzung und stimmen beide Seiten der Vernichtung zu, wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet. Schweigt der Anmelder oder Besitzer, kann der Zoll seine Zustimmung annehmen.
  4. Widerspricht er, muss der Rechteinhaber fristgerecht ein Gerichtsverfahren einleiten. Andernfalls wird die Ware freigegeben.

Daneben gibt es eine nationale Grenzbeschlagnahme, etwa nach dem Markengesetz.

Welche Folgen hat eine Sicherstellung durch den Zoll für die Spedition?

Solange die Ware gesperrt ist, kann sie nicht ausgeliefert werden. Es entstehen Lagergeld im Verwahrungslager oder am Terminal sowie bei Containern Demurrage und Detention. Die Kosten der Maßnahmen nach Art. 198 UZK trägt je nach Fall der Anmelder oder die Person, die gegen ihre Pflichten verstoßen hat. Wer sie im Verhältnis zum Kunden trägt, richtet sich nach dem Vertrag.

Als Zollvertreter sollte die Spedition den Auftraggeber sofort informieren, die vom Zoll geforderten Unterlagen anfordern und den Sendungsstatus im Auftrag dokumentieren. Zur Verzollung gehört deshalb, dass Rechnungen, Ursprungsnachweise und Genehmigungen vor der Ankunft vollständig vorliegen. Ein Status als AEO kann zu weniger Kontrollen führen, schließt eine Sicherstellung aber nicht aus.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Was tun, wenn der Zoll eine Sendung zurückhält?

Zuerst beim Zollamt den Grund erfragen und die fehlenden Unterlagen oder Angaben beschaffen. Bei Verdacht auf Produktfälschung laufen Fristen von zehn Arbeitstagen, innerhalb derer der Anmelder oder Besitzer der Vernichtung zustimmen oder widersprechen kann.

Wer zahlt die Kosten, wenn der Zoll Ware sicherstellt?

Im Verhältnis zum Zoll trägt je nach Fall der Anmelder oder die Person, die gegen zollrechtliche Pflichten verstoßen hat, die Kosten. Lagergeld und Standgeld beim Terminal oder der Reederei werden nach den jeweiligen Verträgen abgerechnet.

Was ist der Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme?

Die Sicherstellung ist eine vorläufige Maßnahme der Verwaltung, etwa im Rahmen der Steueraufsicht. Die Beschlagnahme ist eine Maßnahme im Straf- oder Bußgeldverfahren und dient der Beweissicherung oder einer späteren Einziehung.

Bekommt man sichergestellte Ware zurück?

Ja, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt oder die fehlenden Voraussetzungen erfüllt werden. Verbotene oder rechtsverletzende Waren können dagegen eingezogen und vernichtet werden.

Herausgeber: MHV Systems GmbH · Walldorf

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