Sicherstellung im Zollrecht: Beschlagnahme und Folgen
Sicherstellung im Zollrecht: wann der Zoll Waren zurückhält oder beschlagnahmt, Grenzbeschlagnahme bei Fälschungen und Folgen für Spedition und Empfänger.
Sicherstellung im Zollrecht: wann der Zoll Waren zurückhält oder beschlagnahmt, Grenzbeschlagnahme bei Fälschungen und Folgen für Spedition und Empfänger.
Die Sicherstellung im Zollrecht ist die vorläufige Inbesitznahme oder Sperrung von Waren durch den Zoll, etwa durch Wegnahme, Versiegelung oder ein Verfügungsverbot. Sie sichert Abgaben, Verbote und Beschränkungen oder ein Strafverfahren. Der Begriff „Inhaftierung“ wird für Waren gelegentlich verwendet, ist im Zollrecht aber nicht gebräuchlich.
Sicherstellung im Zollrecht bezeichnet allgemein, dass die Zollverwaltung Waren in Besitz nimmt oder ihre Verwendung sperrt, bis ein Sachverhalt geklärt ist. Das kann durch Wegnahme, durch Anlegen eines Zollverschlusses oder Siegels oder durch ein Verfügungsverbot geschehen. Im Sprachgebrauch werden dafür mehrere Begriffe verwendet, die rechtlich zu unterscheiden sind:
Nicht verwechselt werden darf die Sicherstellung mit der vorübergehenden Verwahrung. Diese ist der normale Status von Nicht-Unionswaren zwischen Gestellung und Zollanmeldung und keine Sanktion. Der Begriff „Inhaftierung“ bezeichnet im deutschen Recht die Freiheitsentziehung von Personen. Für Waren ist er kein Begriff des Zollrechts; gemeint ist dann eine der genannten Maßnahmen.
Nach Art. 198 des Zollkodex der Union (UZK) ergreift der Zoll Maßnahmen bis hin zu Einziehung, Verkauf oder Zerstörung, wenn eine Ware nicht überlassen werden kann. Gründe sind unter anderem:
Am Anfang kann eine Zollbeschau stehen, bei der Zweifel an Tarifierung, Zollwert oder Ursprung entstehen. Die Ware bleibt dann gesperrt, bis die Fragen geklärt sind.
Nach § 215 AO kann die Finanzbehörde, also auch der Zoll, im Rahmen der Steueraufsicht unter anderem Waren im grenznahen Raum sicherstellen, die weder erkennbar Unionswaren sind noch erkennbar zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Ebenso erfasst sind verbrauchsteuerpflichtige Waren in nicht angemeldeten Betrieben oder Waren ohne vorgeschriebene Steuerzeichen. Über die Sicherstellung wird eine Niederschrift angefertigt, und Eigentümer und Besitzer werden benachrichtigt, soweit sie bekannt sind.
Bei Verdacht auf Verletzung von Marken, Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums handelt der Zoll nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Im Sprachgebrauch heißt das Verfahren Grenzbeschlagnahme. Der Zoll wird auf Antrag des Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden oder von Amts wegen tätig.
Daneben gibt es eine nationale Grenzbeschlagnahme, etwa nach dem Markengesetz.
Solange die Ware gesperrt ist, kann sie nicht ausgeliefert werden. Es entstehen Lagergeld im Verwahrungslager oder am Terminal sowie bei Containern Demurrage und Detention. Die Kosten der Maßnahmen nach Art. 198 UZK trägt je nach Fall der Anmelder oder die Person, die gegen ihre Pflichten verstoßen hat. Wer sie im Verhältnis zum Kunden trägt, richtet sich nach dem Vertrag.
Als Zollvertreter sollte die Spedition den Auftraggeber sofort informieren, die vom Zoll geforderten Unterlagen anfordern und den Sendungsstatus im Auftrag dokumentieren. Zur Verzollung gehört deshalb, dass Rechnungen, Ursprungsnachweise und Genehmigungen vor der Ankunft vollständig vorliegen. Ein Status als AEO kann zu weniger Kontrollen führen, schließt eine Sicherstellung aber nicht aus.
Zuerst beim Zollamt den Grund erfragen und die fehlenden Unterlagen oder Angaben beschaffen. Bei Verdacht auf Produktfälschung laufen Fristen von zehn Arbeitstagen, innerhalb derer der Anmelder oder Besitzer der Vernichtung zustimmen oder widersprechen kann.
Im Verhältnis zum Zoll trägt je nach Fall der Anmelder oder die Person, die gegen zollrechtliche Pflichten verstoßen hat, die Kosten. Lagergeld und Standgeld beim Terminal oder der Reederei werden nach den jeweiligen Verträgen abgerechnet.
Die Sicherstellung ist eine vorläufige Maßnahme der Verwaltung, etwa im Rahmen der Steueraufsicht. Die Beschlagnahme ist eine Maßnahme im Straf- oder Bußgeldverfahren und dient der Beweissicherung oder einer späteren Einziehung.
Ja, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt oder die fehlenden Voraussetzungen erfüllt werden. Verbotene oder rechtsverletzende Waren können dagegen eingezogen und vernichtet werden.