Offene Ladung: Sicherung, Abdeckung und Haftung
Offene Ladung auf Pritsche, Plateau oder Kipper: Ladungssicherung nach § 22 StVO und VDI 2700, Abdecken von Schüttgut und wer wofür verantwortlich ist.
Offene Ladung auf Pritsche, Plateau oder Kipper: Ladungssicherung nach § 22 StVO und VDI 2700, Abdecken von Schüttgut und wer wofür verantwortlich ist.
Eine offene Ladung ist Ladung, die auf einem Fahrzeug ohne geschlossenen Aufbau und ohne Plane befördert wird, etwa auf Pritsche, Plateauauflieger, Tieflader oder Kipper. Sie ist Witterung und Fahrtwind ungeschützt ausgesetzt. Deshalb kommt es besonders auf Ladungssicherung, gegebenenfalls Abdeckung und eine klare Vereinbarung im Frachtvertrag an.
Eine offene Ladung ist Ladung, die auf einem Fahrzeug ohne geschlossenen Aufbau und ohne Plane befördert wird. Typische Fahrzeuge sind Pritschenfahrzeuge, Plateau- oder Flachbettauflieger, Tieflader, Rungenfahrzeuge und Kipper. Befördert werden so vor allem Güter, die wegen Größe, Gewicht oder Verladung per Kran von oben nicht in einen geschlossenen Aufbau passen: Stahlträger, Bleche, Coils, Betonfertigteile, Holz, Baumaschinen und Schüttgut wie Sand oder Kies.
Abzugrenzen sind Aufbauten mit Plane, etwa der Tautliner, sowie Koffer- und Kühlaufbauten. Diese schützen die Ware vor Witterung, ersetzen aber ebenfalls keine Ladungssicherung.
Nach § 22 Abs. 1 StVO sind Ladung und Ladungssicherungsmittel so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Als solche gelten insbesondere die Richtlinienreihe VDI 2700 und die Norm DIN EN 12195-1 zur Berechnung der Sicherungskräfte.
Bei offener Ladung fehlen Seitenwände und Dach, die Ladung kann also nur durch Sicherungsmittel und die Fahrzeugstruktur gehalten werden. Gängige Verfahren sind:
Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als einen Meter über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, muss es nach § 22 Abs. 4 StVO kenntlich gemacht werden.
Eine ausdrückliche Abdeckpflicht nennt § 22 StVO nicht. Die Vorschrift verlangt aber, dass nichts herabfallen kann. Bei losem Schüttgut wie Sand, Kies, Erdaushub, Spänen oder Grünschnitt bedeutet das in der Praxis: die Mulde nur so hoch beladen, dass nichts über die Bordwand rutscht, und die Ladung mit Plane oder Netz abdecken oder, etwa bei Sand, anfeuchten. Alternativ kommen geschlossene Fahrzeuge wie Silofahrzeuge in Betracht.
Die Verantwortung ist auf mehrere Beteiligte verteilt. Zivilrechtlich gilt im Frachtvertrag:
Öffentlich-rechtlich, also für Kontrollen und Bußgelder, gilt zusätzlich:
Wird die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug vereinbart oder ist sie üblich, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf diese besondere Gefahr zurückzuführen ist, etwa Nässe oder Verschmutzung. Im internationalen Verkehr sieht Art. 17 Abs. 4 CMR eine ähnliche Regel vor; sie setzt voraus, dass die offene Beförderung ausdrücklich vereinbart und im CMR-Frachtbrief vermerkt ist. Im Inland nennt § 408 Abs. 1 HGB die Vereinbarung über die Beförderung in offenem Fahrzeug ausdrücklich als Angabe im Frachtbrief.
Für Speditionen beginnt das bei der Auftragserfassung: Fahrzeugart, offene Beförderung, Abdeckung und Sicherungsmittel sollten im Auftrag stehen und in das TMS übernommen werden, damit sie im Frachtbrief erscheinen und der Disponent das passende Fahrzeug einsetzt.
Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog und unterscheidet unter anderem zwischen Fahrer, Halter und Verlader sowie danach, ob eine Gefährdung vorlag. Ungesicherte Ladung kann außerdem zur Untersagung der Weiterfahrt führen, bis sie ordnungsgemäß gesichert ist.
Nein. Eine Abdeckplane oder ein Netz verhindert, dass loses Material herausweht, hält aber schwere Ladung nicht fest. Die eigentliche Sicherung erfolgt über Formschluss, Zurrmittel und Reibung.
Beförderungssicher heißt, die Ware ist so geladen und befestigt, dass sie die Fahrt ohne Schaden übersteht. Betriebssicher heißt, die Ladung gefährdet das Fahrzeug und den Verkehr nicht, etwa durch Überladung oder falsche Lastverteilung. Ersteres obliegt nach § 412 HGB dem Absender, Letzteres dem Frachtführer.